1.500 € Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Pkw-EnVKV auf Übersichtsseite im Internet ausreichend

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Das Landgericht Leipzig, Urteil vom 09.12.2015, hat entschieden, dass ein Betrag in Höhe von 1.500 € bei einem Verstoß gegen die Pkw-EnVKV auf der Übersichtsseite im Internet als Vertragsstrafe ausreichend und angemessen ist.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V., die einen Betrag in Höhe von 5.000 € für diesen Verstoß eingeklagt hatte. Der betroffene Autohändler hatte auf einer Übersichtseite im Internet über 20 Autos aufgelistet. Bei einem Fahrzeug fehlten die Angaben nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Demgemäß haben Händler und Hersteller sicherzustellen, dass in der Werbung für neue Personenkraftwagen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO²-Emmissionen der betreffenden Modelle nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 5 Pkw-ENVKV gemacht werden. Danach müssen die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emmissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Bei in elektronischer Form verbreiteter Werbung ist zudem sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zur Motorleistung oder Hubraum, auf der Internetseite angezeigt werden.

Dies hatte der Betroffene bei einem Fahrzeug nicht gemacht. Da der Betroffene bereits eine strafbewährte Unterlassungserklärung nach dem sog Hamburger Brauch abgegeben hatte, forderte die Deutsche Umwelthilfe e.V. eine Vertragsstrafe für diesen Verstoß in Höhe von 5.000 €. Das Gericht folgte dem nicht, sondern hielt lediglich 1.500 € für angemessen. Es führte insoweit aus, dass von der betroffenen Werbung lediglich eine schwache Werbewirkung und damit geringe Gefährlichkeit ausgeht. Es bezog sich bei den Ausführungen auf eine Printwerbung des Betroffenen, in denen die Angaben ebenfalls fehlten. Hier sah das Gericht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € für angemessen. Bei dem Verstoß im Internet ging das Gericht weiter von einer eher geringen Nachlässigkeit aus, da bei den anderen Fahrzeugen auf der Internetseite die Angaben vorhanden waren. Dies zugrunde gelegt, hätte die Deutsche Umwelthilfe daher ihren Ermessenspielraum nicht ausschöpfen dürfen, sondern sich „in der Mitte“ halten müssen.

Die Entscheidung ist erfreulich und macht deutlich, dass es sich durchaus lohnen kann, sich gegen die Forderungen der deutschen Umwelthilfe e.V. zu wehren.

Sollten Sie eine Abmahnung der deutschen Umwelthilfe e.V. wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne.


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