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08.03.21: Sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten – wo erlaubt, wo verboten?

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Nachfolgend werden die einzelnen Regelungen der Länder betreffend sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten/Prostitutionsgewerbe ab dem 8. März 2021 dargestellt.

Nordrhein-Westfalen, § 10 Abs. 2 der Verordnung:

Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen so- wie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

Allerdings sind gemäß § 12 Abs. 2 Massage-Dienstleistungen (Wellness-Massagen) zulässig. 

Hamburg, § 4b Abs. 2 der Verordnung:

Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1349), dürfen nicht geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.

Schleswig-Holstein, § 9 Abs. 4 der Verordnung:

Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

Niedersachsen, § 10 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung:

Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen: Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG. Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10 hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG einschließlich der Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution. 

Bremen:

Bis zum 28. März 2021 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:

Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs.

Hessen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung:

Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen.

Bayern, § 11 Abs. 6 der Verordnung:

Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Beachte auch § 12 Abs. 2 der Verordnung:

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.

Baden-Württemberg:

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des ProstSchG.

Rheinland-Pfalz:

Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung.

Saarland, § 7 Abs. 2 der Verordnung:

Verboten sind die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Berlin, § 18 Abs. 5 der Verordnung:

Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.

Thüringen, § 13a Abs. 1 Nr. 2, 3 der Verordnung:

Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich des § 7 die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen vorläufig weiter geschlossen zu halten beziehungsweise weiter untersagt:

- sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,

- Swingerklubs und ähnliche Angebote.

Sachsen, § 4 Abs. 2 Nr. 16 der Verordnung:

Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:
Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostituti- onsfahrzeugen.

Sachsen-Anhalt, § 4 Abs. 2 der Verordnung:

Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Brandenburg, § 22 Abs. 2 der Verordnung:

Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und - fahrzeuge im Sinne des ProstSchG, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des ProstSchG dürfen nicht durchgeführt werden. 

Mecklenburg-Vorpommern, § 2 Ziffer 30 der Verordnung:

Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.








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