1.600 € Schadensersatz für ein LinkedIn Titelbild? Abmahnung von Rechtsanwaltskanzlei

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Mein Mandant hatte ein Bild seiner Stadt von Google heruntergeladen und es als Titelbild seines privaten LinkedIn-Profils verwendet.


Einige Zeit später landete die Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem Briefkasten:


Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung


Die Forderung: 1.300 € Schadensersatz und 308,60 € Anwaltskosten, insgesamt also 1.608,60 € und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.


Der Vorwurf ist zunächst berechtigt. Wer ein fremdes Foto herunterlädt und verbreitet oder veröffentlicht, ohne über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen, begeht eine Urheberrechtsverletzung.


Dafür kann der Urheber in der Regel Schadensersatz verlangen. Aber ist die Höhe hier auch gerechtfertigt?


Die Berechnung orientiert sich grundsätzlich entweder nach dem entgangenen Gewinn des Verletzten (hier wohl 0 €) oder nach der Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hat (hier ebenfalls 0 €) oder nach der sogenannten Lizenzanalogie. Hiernach kann der Verletzte denjenigen Betrag verlangen, den er von dem Verletzer im Falle einer Lizenzierung als Lizenzgebühr hätte fordern können.


Meines Erachtens war die Forderung hier deutlich überhöht. Dies liegt zum einen daran, dass die Lizenz im Internet für 150 € hätte erworben werden können und zum anderen daran, dass es sich hier um ein rein privates und nicht um ein gewerbliches Profil handelt. Zudem ist die Reichweite meines Mandanten relativ gering, so dass nicht von einer tiefgreifenden Verletzung ausgegangen werden kann.


Die Verhandlungen mit der Gegenseite - in denen ich auch die aus meiner Sicht unwirksame Abmahnung wegen einer zu weitgehenden vorgefertigten Unterlassungserklärung rügte - führten schließlich zu einer Reduzierung der Forderung auf zunächst 950 € und schließlich auf insgesamt 450 €, womit mein Mandant dann einverstanden war. An einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Abmahnung hatte er kein Interesse.


In vielen Fällen von Urheberrechtsverletzungen empfiehlt es sich daher - auch wenn man selbst der Täter ist - gegen die Forderung des Abmahnenden vorzugehen und zumindest eine Reduzierung zu erreichen.


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