10 Gründe, warum Vorsorgevollmachten scheitern

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Eine wirksame und inhaltlich ausreichende Vorsorgevollmacht schließt ein gesetzliches Betreuungsverfahren grundsätzlich aus. Ein solches Verfahren ist dann im rechtlichen Sinne nicht erforderlich, § 1896 Abs.2 S.2 BGB. Rechtssuchende können unterschiedliche Wege hin zu einer Vorsorgevollmacht beschreiten, insbesondere

  • die Erstellung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht auf Basis von Vordrucken (bekannt ist insbesondere das „Formular Vollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“),
  • die notarielle Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht,
  • die individuelle Erstellung einer Vorsorgevollmacht durch einen Rechtsanwalt.

Auch wenn insbesondere die beiden erste Wege in der Praxis häufig sind, gewährleisten sie nicht abschließend, dass ein gesetzliche Betreuungsverfahren ausgeschlossen wird. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zehn dieser Gründe werden exemplarisch vorgestellt:

1. Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers

Ob ein Vorsorgevollmachtgeber mit Blick auf § 104 Nr.2 BGB nicht in der Lage war, eine Vorsorgevollmacht wirksam zu erklären, ist ständiger Prüfungsgegenstand in betreuungsgerichtlichen Verfahren. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten haben den Nachteil, dass hierzu kaum etwas dokumentiert ist, notarielle Vorsorgevollmachten geben ebenfalls keine Gewähr für eine Wirksamkeit. Denn ein Notar ist als medizinischer Laien nicht in der Lage, den Zustand der Geschäftsfähigkeit abschließend zu beurteilen. Konstatiert das Betreuungsgericht eine Unwirksamkeit mit Blick auf § 105 Abs.1 BGB, so scheitert die Vorsorgevollmacht. Auf die instruktive Entscheidung des BGH hierzu in NJW 2021, 63-66 wird hingewiesen.

Praxistipp: Dokumentieren Sie die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ist ein fachärztliches Gutachten (Facharzt für Psychiatrie) einzuholen.

2. Wegfall des Bevollmächtigten

Vermehrt stellen Formularvordrucke darauf ab, dass nur eine Person als Bevollmächtigter benannt wird, aber kein Ersatzbevollmächtigter vorgesehen ist. Dies wird dann zum Problem, wenn entweder der Bevollmächtigte vorverstirbt oder er sein Amt aus anderen Gründen nicht antritt, also beispielsweise, wenn er aus Altersgründen hierzu nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ausdrücklich ablehnt (auf die instruktive Entscheidung des BayObLG in FamRZ 2004, 1403 wird hingewiesen) oder er aus anderen Gründen (aktuelles Beispiel: längerer Auslandsaufenthalt ohne Rückkehrmöglichkeit wegen Corona-Maßnahmen) verhindert ist. Es wird deshalb empfohlen, mindestens einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, im besten Falle mehrere Ersatzbevollmächtigte in einem hierarchischen Verhältnis hintereinander.

Praxistipp: Immer mindestens einen Ersatzbevollmächtigten benenne.

3. Konkurrenz zwischen den Bevollmächtigten

Ebenfalls an die Person des Bevollmächtigten anknüpfend, gibt es in zahlreichen Vorsorgevollmachten das Problem, dass mehrere Bevollmächtigte auf einer gleichen Stufe als Bevollmächtigte eingesetzt sind. Das wichtigste Beispiel ist der Elternteil, der seine beiden Kinder gleichberechtigt einsetzt. Diese Regelung, so menschlich nachvollziehbar sie ist, führt vielfach dazu, dass sich die Bevollmächtigten gegenseitig angreifen oder blockieren und hierdurch handlungsunfähig werden. Dies führt das regelmäßig dazu, dass ein Fremdbetreuer im gesetzliche Betreuungsverfahren bestellt wird, beispielsweise, wenn beide Bevollmächtigte wechselseitig die jeweilige Vollmacht des anderen widerrufen und ein Wirksamkeitsstreit entsteht. Auf die Entscheidung des BGH in FamRZ 2013, 1724 wird hingewiesen.

Praxistipp: (Ersatz)Bevollmächtigte nur hierarchisch hintereinander benennen, niemals nebeneinander.

4. Inhaltlich nicht ausreichende Vorsorgevollmacht

Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen eine Vorsorgevollmacht inhaltlich nicht ausreichend ist. Der Gesetzgeber selbst hat in den §§ 1904 ff. BGB zahlreiche inhaltliche Anforderungen formuliert, deren Fehlen die Wirksamkeit einer vorsorgevollmacht berühren kann (BGH in FamRZ 2016, 699). Hieran scheitern viele laienhaft erstellte Vorsorgevollmachten. Bedauerlich ist, dass ein solches Lückenproblem sogar in zahlreichen standardisierten Vordrucken angelegt ist. Gemeint ist, dass viele Formulare die Option vorgeben, bei einzelnen Lebensbereichen auszuwählen, ob ein Kreuz bei „Ja“, ein Kreuz bei „Nein“ oder kein Kreuz zur Bevollmächtigung im genannten Lebensbereich gesetzt wird. Dies ist vom Grundgedanken bereits schändlich, da eine Vorsorgevollmacht regelmäßig nur dann ein gesetzliches Betreuungsverfahren ausschließt, wenn die Vorsorgevollmacht alle betroffenen Aufgabenkreise deckungsgleich miterfasst. Auf die Entscheidungen des OLG Köln in FamRZ 2000, 188 und OLG Schleswig in NJW 2008, 380 wird hingewiesen.

Praxistipp: Die Vorsorgevollmacht muss 100% der Aufgabenkreise abdecken, sodass keine Entscheidungsalternativen hin zu einer Einschränkung enthalten sein dürfen.

5. Inhaltlich verursachte Durchsetzungsprobleme: Original, Aufgabenkreise, Bank

Sowohl standardisierte Formulare als auch notariell beurkundete notarielle Vorsorgevollmachten beachten vielfach die Problematik nicht, dass die Vorsorgevollmacht praktikabel und durchsetzungsfähig ausgestaltet sein muss. Hierfür nennt der Autor drei Beispiele.

Beispiel 1: Nichtakzeptanz durch die Bank (empfohlen wird hier eine gesonderte, zusätzliche Bankvollmacht, da Banken vielfach erstellte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren)

Beispiel 2: Vorlagenotwendigkeit im Original (diese Regelung ist in vielen standardisierten Formularen enthalten, gibt es nur ein Original und geht dieses verloren, ist der Bevollmächtigte nicht mehr handlungsfähig)

Beispiel 3: Zuweisung der Aufgabenkreise an unterschiedliche Bevollmächtigte (dies führt dazu, dass Streit zwischen einzelnen Bevollmächtigten entsteht, da unklar sein kann, welcher Aufgabenkreis betroffen ist)

Wenn sich solche Durchsetzungsprobleme verwirklichen, kann das Betreuungsgericht dazu veranlasst sein, diese Situation dadurch aufzulösen, indem eine gesetzliche Betreuung eingesetzt wird.

Praxistipp: Neben der Vorsorgevollmacht sollte eine gesonderte Bankvollmacht erteilt werden.

6. Nicht eingehaltene Form

Ein Wirksamkeitshindernis, das in der Praxis regelmäßig auftritt, ist die Nichteinhaltung der gebotenen Form bei standardisierten Vorsorgevollmachten. Zwar weisen einige Formularanbieter (beispielsweise in Begleitheften, mit Fußnoten oder Hinweisen) darauf hin, dass für besondere Rechtsgeschäfte (Handelsgeschäfte, Immobilien, Verbraucherdarlehen) ein erhöhtes Formerfordernis besteht. Diese Hinweise sind aber meistens kaum erkennbar und in Teilen sogar fehlerhaft bzw. missverständlich, insbesondere dann, wenn mitgeteilt wird, dass eine öffentliche Beglaubigung genügt und dieser Hinweis unkonkret bleibt. Vorsorgevollmachtgeber lassen dann beispielsweise eine Beglaubigung bei der örtlichen Betreuungsstelle durchführen. Es ist aber durchaus umstritten, ob eine solche Beglaubigung trotz § 6 BtBG auch für das grundbuchrechtliche Verfahren gilt (OLG Jena in FamRZ 2014, 1139, OLG Naumburg in FGPrax 2014, 109, BGH in FamRZ 2016, 699). In der Regel sollte jede Vorsorgevollmacht mindestens notariell unterschriftsbeglaubigt sei, (nur) in Sonderfällen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Praxistipp: Eine Vorsorgevollmacht sollte immer notariell unterschriftsbeglaubigt werden.

7. Kontrollbetreuung

Im Kreis der Vorsorgevollmachtgeber ist in der Regel nicht bekannt, dass eine Vorsorgevollmacht im Rahmen einer sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB zum Scheitern gebracht werden kann. Die Praxis zeigt, dass in vielen Betreuungsverfahren Vorwürfe, die gegen die bevollmächtigte Person gerichtet werden, erstinstanzlich übernommen werden, ohne dass eine ausreichende Sachaufklärung oder gar Beweisaufnahme stattfindet, um diese Vorwürfe formal zu prüfen. Das Betreuungsgericht kann dann dem Kontrollbetreuer nicht nur Kontrollbefugnisse gegenüber der bevollmächtigten Person geben, sondern auch diesen Kontrollbetreuer dazu die Befugnis erteilen, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Eine gesetzliche Betreuung ist dann fast automatisch die Folge. Auf die Entscheidungen des BGH in FamRZ 2012, 1631 und FamRZ 2020, 629 wird hingewiesen.

Praxistipp: In der Vorsorgevollmacht kann die Person des Kontrollbetreuers im Rahmen einer Betreuungsverfügung festgehalten werden.

8. Widerspruch zur Patientenverfügung

Vielen Vollmachtgebern ist das Verhältnis zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (§ 1901a BGB) nicht bewusst. Deshalb kann es gerade bei medizinischen Entscheidungen zu Konflikten kommen, insbesondere dann, wenn die bevollmächtigte Person medizinische Entscheidungen entgegen der Patientenverfügung treffen möchte oder Arztpersonal die Patientenverfügung nicht anerkennen und die bevollmächtigte Person die Patientenverfügung streitig durchsetzen muss. Diese Probleme fußen vielfach darauf, dass die maßgeblichen Patientenverfügungen zu unkonkret (weil formularhaft, Grundsätze in BGH in FamRZ 16, 1671 und FamRZ 2017, 748) abgefasst oder nicht aktuell (weil in einer älteren notariellen Vorsorgevollmacht als Unterpunkt enthalten) sind. Solche Patientenverfügungen rufen dann das behandelnde Arztpersonal zum Widerspruch auf, da ein klarer, aktuellen Patientenwille fehlt, andererseits aber unklar sein kann, ob sich die bevollmächtigte Person über diese Erklärung hinwegsetzen darf.

Praxistipp: Es muss abgewogen werden, ob überhaupt eine Patientenverfügung neben der Vorsorgevollmacht erstellt wird.

9. Gültigkeit ab wann

Vollmachtgeber haben das Bedürfnis, dass geklärt ist, ab wann eine Vorsorgevollmacht angewendet werden darf. Für diese Situation gibt es aber keinen Königsweg, da rechtlich eine Vorsorgevollmacht zwar erst ab einer Betreuungsbedürftigkeit durch die bevollmächtigte Person verwendet werden darf, der Beginn einer solchen Betreuungsbedürftigkeit im Einzelfall aber nur schwer eingeschätzt werden kann (beispielsweise bei sich widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen, BGH in FamRZ 2020, 945). Es gibt in diesem Zusammenhang immer noch Vorsorgevollmachten, die ihre Rechtswirkung im Außenverhältnis deshalb an eine (ärztlich) festgestellte Betreuungs- oder Geschäftsunfähigkeit knüpfen, sodass die bevollmächtigte Person schon hierdurch handlungsunfähig gemacht werden kann.

Praxistipp: Die Vorsorgevollmacht sollte so ausgestaltet sein, dass sie im Außenverhältnis sofort wirksam ist.

10. Aufbewahrung

In vielen Fällen lagern Vollmachtgeber ihre Vorsorgevollmachten bei sich, beispielsweise, weil sie fürchten, dass die bevollmächtigte Person zu früh von der Vorsorgevollmacht Gebrauch macht. Im Ernstfall ist die Vorsorgevollmacht dann aber nicht auffindbar, ggf. sogar mit der Folge, dass die bevollmächtigte Person über einen längeren Zeitraum nicht informiert und eine gesetzliche Betreuung angeordnet wird.

Praxistipp: Auch die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister gemäß § 20a BeurkG genügt für sich genommen nicht, es sollte beispielsweise ein Hinweis auf die Vorsorgevollmacht bei den Ausweisdokumenten mitgeführt werden.

Zusammenfassung:

Ist die Vorsorgevollmacht

unwirksam,

inhaltlich nicht ausreichend oder

nachträglich (durch einen Kontrollbetreuer) widerrufen

kommt es für den Vorsorgevollmachtgeber meistens unerwartet zu einer gesetzlichen Betreuung, wenn eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt.







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