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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 6 – erfülle ich viele Kriterien aus der Checkliste, bin ich selbständig

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In der Praxis halten sich seit Jahren immer wieder Irrtümer im Zusammenhang mit der Scheinselbständigkeit. 

Irrtum

Ich habe eine Checkliste für die Selbständigkeit im Internet gefunden. Ich erfülle viele der genannten Kriterien. Dann bin ich selbständig !

Wahrheit:

1.

Im Internet sind verschiedenste Checklisten für die Prüfung der Scheinselbständigkeit zu finden. z.B.

  • https://www.firma.de/unternehmensfuehrung/scheinselbstaendigkeit-kriterien-checkliste-freiberufler
  • https://www.scheinselbststaendigkeitstest.de/de/ressourcen/scheinselbststaendigkeit-kriterien-checkliste
  • https://www.clearing-solutions.com/statusfeststellung-fuer-scheinselbststandigkeit/scheinselbstaendigkeit-kriterien-und-checkliste

Schon anhand der unterschiedlichen Länge der Checklisten lässt sich ablesen, dass es nicht „die“ (alles entscheidende) Checkliste gibt.

In der Praxis vermitteln die Checklisten in der Regel nur (sehr) grobe Anhaltspunkte, was im Einzelfall tatsächlich von der Deutschen Rentenversicherung entschieden werden würde.

2.

Nach Auffassung der Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch der Sozialgerichtsbarkeit, enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemein gesetzgeberische Wertung, die für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. 

Ausgehend davon haben das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen. Dabei sind nach Auffassung des BSG 

alle Umstände des Einzelfalles 

zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG Urteil vom 01.12.1977 Az. -2/3/12 RK 37/74). 

Für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind grundsätzlich 3 Kriterien maßgeblich:

  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation
  • Unternehmerrisiko

Hinweis des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Es kommt tatsächlich entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. 

So sind die Gewichtungen der Kriterien in den verschiedenen Branchen unterschiedlich. Für einen Programmierer von Software gelten daher andere Maßstäbe als z.B. bei einem Trockenbauer.

Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Sie sollten vor einem Antrag auf Statusfeststellung auf jeden Fall eine sozialrechtliche Bewertung durch einen Anwalt beauftragen und erst anschließend das Verwaltungsverfahren einleiten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot:

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle 

Foto(s): ETL RA GmbH

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