100 € wegen Google Fonts? Auf keinen Fall zahlen. Wehren Sie sich!

  • 3 Minuten Lesezeit

„Verstoß gegen die DSGVO-rechtswidrige Weitergabe von Daten“ 

„Besuch auf Ihrer Website http://www... / Google Fonts“

Das sind Überschriften der Briefe und E-Mails, die an Website-Inhaber derzeit verschickt werden.

Uns erreichen Anfragen, wie „Können Sie mir da eine Auskunft geben, wie ich da reagieren sollte? Ich bin da nun etwas überfragt. Sollte ich da nachgeben? Generell denke ich 100 Euro sind ein geringer Betrag...“

100 € ein geringer Betrag? Wir sind anderer Meinung: Für ein rechtsmissbräuchliches Schreiben ist jeder Cent zu viel.

Was kann passieren, wenn Sie nachgeben und die 100 € überweisen?

Dies kann zusätzlich hohe Kosten für Sie auslösen:

-    Weitere solche Anschreiben mit Forderungen von anderen Websitebesuchern können folgen, auch von Rechtsanwälten und Abmahnvereinen. Diese können Rechtsanwaltskosten/Abmahnkosten von Ihnen fordern.

-   Der Absender kann Ihnen eine Anfrage stellen, welche Daten Sie bzw. Google Fonts über ihn gespeichert/weitergegeben haben. Wenn Sie diese nicht innerhalb eines Monats beantworten, kann Ihnen von der Datenschutzbehörde ein Bußgeld nach der DSGVO auferlegt werden.

-  Es kann eine Unterlassungserklärung gefordert werden. Es kann Klage erhoben werden auf Rechtsanwalts-/Abmahnkosten, ggf. Schadensersatz und Unterlassung sowie Auskunft. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht München im Januar 2022 betrug 5.657,03 €.

Was sollten Sie tun, wenn Sie ein Schreiben bekommen haben?

Zahlen Sie die geforderten 100 € nicht. Wenden Sie sich an eine auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei.

Wir unterstützen Sie rechtlich und geben Ihnen Tipps für die richtige Einbindung von Google Fonts.

Google Fonts können Sie weiter nutzen, wenn Sie dies lokal einbinden, da so keine IP-Adressen der Websitebesucher übertragen werden. Die andere Möglichkeit ist, dass die Besucher der dynamischen Version von Google Fonts über den Cookie Banner zustimmen.

Rechtlich können wir Sie mit einem „scharfen Schwert“ gegen den Verfasser der Schreiben verteidigen! Wie?

1. Wir gestalten Ihnen eine juristisch korrekt formulierte Unterlassungserklärung.

Das ist rechtlich erforderlich, weil die Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt ist. Ansonsten können weitere Websitebesucher von Ihnen die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern, auch im Rahmen einer Klage. Dann können schon für das außergerichtliche Schreiben Rechtsanwalts-/Abmahnkosten anfallen.

2. Wir entwerfen für Sie einen Schriftsatz gegen den Verfasser, um weitere rechtliche Schritte gegen Sie zu vermeiden.

3. Auch können wir gegen Verfasser Klagewege vorgehen, wenn Sie dies wünschen.

Rechtlicher Hintergrund:

Die Entscheidung des Landgerichts Münchens I, die als Urteil auf den Briefen beiliegt, ist noch keine gefestigte Rechtslage.

Es liegt auf der Hand, dass die Verfasser der Schreiben die angeblichen Datenschutzverstöße selbst provozieren, indem sie systematisch nach Websites suchen, die angeblich eine rechtswidrige Einbindung von Google Fonts vorgenommen haben.

Dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich, weil primär sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen verfolgt werden. Der Schutz der eigenen Daten hat bei einem solchen Vorgehen keinerlei Bedeutung. Die Motivation besteht vielmehr darin, finanzielle Vorteile aus den Schadensersatzforderungen zu gewinnen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung folgt daher das Ergebnis eines sehr geringen Risikos. In der Folge ist ein Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund als ausgeschlossen anzusehen.

Sollte man gleichwohl von einem Rechtsverstoß mit hohem Risiko ausgehen, der nach unserer Rechtsansicht in diesen Fällen nicht besteht, zumindest um den eigenen Mitverschuldensbeitrag gemäß § 254 BGB der Höhe nach erheblich zu kürzen. Danach ist die geforderte Schadenshöhe von 100 € völlig ungerechtfertigt.

Es fehlt auch an der ordnungsgemäßen Darlegung des Schadens der Verfasser. Wenn die Verfasser schreiben, dass ihr Ärgernis über die Weitergabe der Daten enorm ist oder sie Unbehagen oder Unwohlsein empfinden, reicht dies aus rechtlicher Sicht nicht aus. Nach der DSGVO ist ein Schaden anhand des Gewichtes der Rechtsverletzung sowie des objektiven Umfanges der Beeinträchtigung zu messen. Zur Geltendmachung eines Schadens gehört unter anderem auch der durch den Verfasser des Schreibens zu führende Nachweis der Entstehung eines Schadens. Es fehlt schlichtweg am Vortrag objektiver und / oder objektivierbarer Umstände der Verfasser.

Wie kann man so etwas zukünftig vermeiden?

Kümmern Sie sich um den Datenschutz oder beauftragen Sie eine Kanzlei, die darauf spezialisiert ist.

Wir unterstützen Sie gerne. Melden Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Autorin: Rechtsanwältin Sabine Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Medien-, Patent-, Wettbewerbs- und Urheberrecht); Spezialistin für IT- Recht, IT-Sicherheitsbeauftragte (DESAG), Gründerin der https://emitarbeiterschulung.de/; und Geschäftsführerin der Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Foto(s): Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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