1x1 des Arbeitsrechts für Geschäftsführer

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Das Arbeitsrecht für Geschäftsführer hat teilweise eine recht spezielle Ausrichtung. Leitende Angestellte und Geschäftsführer sind spezielle Arbeitnehmer im Rechtssinne.

Arbeitsverträge mit diesen Personenkreisen müssen bestimmte Fragen klären, die Kündigung hat bestimmte Voraussetzungen. Geschäftsführer haften auch in anderer Form als normale Arbeitnehmer. Gesellschaften und Geschäftsführer tun gut daran, sich bei allen arbeitsrechtlichen Fragen von einem kompetenten Anwalt beraten zu lassen. Speziell die Kündigung/Abberufung bei der GmbH unterliegt wichtigen formellen und sachlichen Regelungen, die nicht immer bekannt sind. Ein einbezogener Rechtsanwalt hilft, rechtliche Fehler zu vermeiden, die häufig zur Unwirksamkeit bestimmter Rechtsakte führt.

Wird der (GmbH-) Geschäftsführer gekündigt oder abberufen?

Angestellte Geschäftsführer bei der GmbH haben eine Doppelstellung:

Ein Geschäftsführervertrag regelt das Anstellungsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Daneben ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft. Soll die Tätigkeit des Geschäftsführers im Unternehmen beendet werden, bedarf es also zweier Rechtsakte:

  • Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung beendet die Organstellung. Dieser Akt unterliegt dem Gesellschaftsrecht, nicht dem Arbeitsrecht.
  • Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag wird durch Kündigung fristgerecht oder fristlos beendet. Hier ist das Arbeitsrecht mit seinen speziellen Vorgaben für den Geschäftsführer einschlägig.

Beide Rechtsakte sind speziell. Auch hier empfiehlt sich die Begleitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Rechtliche Fallstricke und Besonderheiten der Abberufung

Die Gesellschafter beziehungsweise die Gesellschafterversammlung sind berechtigt, den Geschäftsführer jederzeit und ohne Gründe abzuberufen. In § 38 Abs.1 GmbHG wird ausgeführt, dass die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Komplexer kann die Situation sein, wenn der betroffene Geschäftsführer Anteile an der GmbH hält, sei es als klassischer Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder in der besonderen Konstellation der Manager-Beteiligungsmodelle. Er kann über seine eigene Abberufung mitbestimmen, solange die Abberufung nicht aus wichtigem Grund erfolgt. Diese Unterscheidung macht deutlich, dass ein Rechtsanwalt die Abberufung begleiten sollte, um die für die Gesellschaft beste Möglichkeit zu finden. Auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers wird der Anwalt zu verhindern suchen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung vorgeschoben wird, um die Führungsperson von der Entscheidung auszuschließen.

Will der Geschäftsführer die Organstellung selbst beenden, dann wird er sich nicht selbst abberufen, sondern legt sein Amt nieder.

Gegen die Abberufung kann der Gesellschafter mit der Anfechtungsklage vorgehen, der Fremdgeschäftsführer mit der Feststellungsklage. Dabei handelt es sich um Instrumente aus dem Gesellschaftsrecht, nicht aus dem Arbeitsrecht.

Schon diese wenigen Details zeigen, dass auf beiden Seiten ein kompetenter Anwalt eine wertvolle Unterstützung bei der Ausübung der entsprechenden Rechte ist. Ein Anwalt ist auch deshalb wichtig, weil die Organstellung und der Anstellungsvertrag nicht völlig unabhängig voneinander existieren. Bestimmte Rechtsakte können Verletzungen des Anstellungsvertrags darstellen und somit auch wieder den Bereich Arbeitsrecht berühren.

Rechtliche Fallstricke und Besonderheiten der Kündigung: Der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Für die Kündigung eines Geschäftsführervertrags gilt nach § 621 BGB eine kurze Kündigungsfrist, denn der Geschäftsführervertrag wird als freier Dienstvertrag angesehen. So kann das Vertragsverhältnis nach § 621 Nr.3 BGB durch eine bis zum fünfzehnten eines Monats abgegebene Erklärung zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die Frist gilt für beide Seiten.

Diese kurzen gesetzlichen Fristen gelten nach richterlicher Rechtsfortbildung nicht für Fremdgeschäftsführer und für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen zu kleinen Anteil an der Gesellschaft halten, um einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH entfalten zu können. Für die beiden genannten Geschäftsführer-Gruppen sind die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB maßgeblich.

Regelmäßig sehen Geschäftsführerverträge lange Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung vor. Vorausschauende Geschäftsführer haben zusätzlich eine Abfindungsregelung vertraglich vereinbart.

Allein für die Prüfung der Kündigungsfristen und möglicher Abfindungsansprüche ist ein Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner, um hier Irrtümer zu vermeiden.

Bisher galt der Grundsatz, dass das Arbeitsrecht und hier speziell das Kündigungsschutzgesetz dem Geschäftsführer den Kündigungsschutz verweigern, den normalen Arbeitnehmer genießen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stuft Fremdgeschäftsführer in vielen Fällen als Arbeitnehmer ein. Wer klug beraten ist, macht sich diese Rechtsprechung genauso zunutze, wie die jüngste Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach können Klagen der GmbH-Geschäftsführer in bestimmten Fällen doch vor dem Arbeitsgericht kostengünstig behandelt werden. Hier lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt ebenfalls.

Soweit der Kündigungsschutz fehlt, bleibt dem Geschäftsführer nur der Weg zu den Zivilgerichten, wobei es allerdings regelmäßig weniger um die Kündigung geht, als um weitere Ansprüche, wie die der Vergütung, insbesondere auch Tantiemeansprüche. Ein versierter Anwalt führt für einen Geschäftsführer in diesem Zusammenhang häufig einen Urkundenprozess, um die Fortzahlung der Vergütung bei einer außerordentlichen Kündigung zu erreichen.

Beim Ausspruch der Kündigung kommen häufig Formfehler vor, weil etwa ein Beauftragter ohne Vollmacht die Kündigung ausspricht. Hier berät ein Anwalt des Vertrauens zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung wegen des Formmangels.

Verzahnung verschiedener Rechtsgebiete, Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers – besser zum Anwalt

Schon die wenigen genannten Beispiele zeigen die Verknüpfung von gesellschaftsrechtlichen Fragen mit dem Arbeitsrecht auf, wenn es um den GmbH-Geschäftsführer geht. Dringend sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden, die entsprechenden Prozesse und Rechtsakte bei der Kündigung und Abberufung juristisch zu begleiten. Dieser Rechtsanwalt ist kompetent sowohl im Arbeitsrecht als auch im Gesellschaftsrecht und wird der Zwitterstellung des Geschäftsführers gerecht. Ein Rechtsanwalt hilft Ihnen, Ihre jeweiligen Ansprüche aus der Organstellung und dem Anstellungsvertrag zu sichern. Außerdem kann er formelle und sachliche Unwirksamkeitsgründe der jeweiligen Rechtsakte Kündigung und Abberufung aufzeigen. Gerade wenn aus wichtigem Grund abberufen oder gekündigt wird, fehlt oft der wichtige Grund.

Rechtsanwalt Former ist Ihr Partner

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wie auch für Gesellschaftsrecht vertritt Sie Rechtsanwalt Former in allen Fragen rund um die Geschäftsführertätigkeit. Als versierter Wirtschaftsanwalt erarbeitet er mit Ihnen individuelle Konzepte beim Verhandeln und Abschluss wie auch bei der Aufhebung oder Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen.

Ihr Rechtsanwalt ist Ihr zuverlässiger Partner in allen arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen rund um den GmbH-Geschäftsführer.


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