2 Personen GbR- Ausscheiden oder Auflösen
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Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat verschiedene rechtliche und praktische Konsequenzen. Kommt über das Ausscheiden keine Einigung zustande, verbleibt nur die Auflösung. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Folgen:
1. Gesellschaftsvertrag und Regelungen zur Kündigung
Wenn im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters getroffen wurden, greifen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
§ 723 BGB regelt die Möglichkeit der Beendigung der GbR durch den Ausscheidenden, sofern keine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde.
2. Auflösung der Gesellschaft
Eine 2-Personen-GbR kann grundsätzlich nur dann fortbestehen, wenn beide Gesellschafter weiterhin zusammenarbeiten.
Der Ausscheidende führt zur Auflösung der GbR, es sei denn, der verbleibende Gesellschafter möchte die Gesellschaft allein fortführen und dies im Vertrag festgelegt wurde. Besteht die Möglichkeit, dass der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelfirma weiterführt, wächst ihm das gesamte Gesellschaftsvermögen zu. Die Identität der Personengesellschaft bleibt erhalten, und es beginnt kein neues Wirtschaftsjahr. Gemäß § 723 Abs. 3 BGB wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter zu. Der verbleibende Gesellschafter wird Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft. Das gesamte Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschafter sich im Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht auf die Höhe der Abfindung geeinigt haben.
3. Abwicklung der Gesellschaft
Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters muss die Gesellschaft abgewickelt werden, was bedeutet, dass alle bestehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der GbR verteilt und beglichen werden müssen.
Der ausscheidende Gesellschafter erhält dabei seinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft, einschließlich seines Anteils am Gewinn oder Verlust bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
Eine Bilanzerstellung ist erforderlich, um den Wert der Gesellschaft zu bestimmen und den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters festzulegen.
4. Ausscheidensregelungen im Gesellschaftsvertrag
Falls der Gesellschaftsvertrag spezielle Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters enthält (z. B. Abfindungsmodalitäten oder Kaufpreis für Anteile), sind diese im Regelfall verbindlich.
Üblich sind Vereinbarungen über die Berechnung des Abfindungsbetrags, etwa nach dem Verkehrswert des Unternehmens oder auf Grundlage einer anderen Bewertung.
5. Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
Grundsätzlich bleibt der ausscheidende Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der GbR haftbar, die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden sind.
In einigen Fällen kann die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem verbleibenden Gesellschafter oder durch eine Mitteilung an Gläubiger befristet oder beschränkt werden.
6. Steuerliche Auswirkungen
Der Ausscheidens des Gesellschafters kann steuerliche Folgen haben, z. B. bei der Verteilung von stillen Reserven oder beim Verkauf von Anteilen an der GbR.
Es kann eine Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer fällig werden, wenn Vermögenswerte übertragen oder verkauft werden. Auch die Einkommensteuer des ausscheidenden Gesellschafters muss berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf den Verkaufswert seiner Anteile. Bei einer deutliche unter Verkehrswert liegenden Abfindung besteht das Risiko, dass eine freigiebige Zuwendung angenommen wird.
Fazit:
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-GbR führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Es muss eine Abwicklung erfolgen, die die Verteilung von Vermögenswerten und die Klärung der Haftungsfragen umfasst. Der Gesellschaftsvertrag kann hier eine wichtige Rolle spielen, insbesondere bei der Berechnung von Abfindungen und der Haftungsregelung.
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