3 G am Arbeitsplatz – Die fünf häufigsten Fragen

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Die Corona-Pandemie will einfach kein Ende nehmen. Die täglichen Zahlen der Neuinfizierten schießen seit Wochen in die Höhe und auch manche Krankenhäuser pfeifen aus dem letzten Loch. Dieser Umstand blieb auch dem Gesetzgeber nicht verborgen und so beschloss der Bundestag am 18.11.2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetz. In diesem ist unter anderem eine Ausweitung der 3 G – Regelung enthalten, die vor allem Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft. Die Änderungen treten ab dem 24.11.2021 bundesweit in Kraft. Vereinzelt gelten die Regelungen aber bereits jetzt in verschiedenen Bundesländern.

Nachfolgenden möchte ich Ihnen die fünf häufigsten Fragen beantworten, welche mir in letzter Zeit gestellt wurden. 

Was versteht man unter 3 G Regelung?

Die 3 G – Regelung meint, dass Beschäftigte nur dann Zutritt zum Betrieb erhalten, wenn sie genesen, geimpft oder getestet sind. Die Beschäftigten sind hierbei in der Nachweispflicht. Der Nachweis kann etwa durch ein digitales Impfzertifikat, einen Genesenen-Nachweis oder klassisch per Impfausweis erfolgen. Sollte der Angestellte weder geimpft noch genesen sein, muss er einen gültigen Coronatest vorlegen. Zur Kontrolle der 3G – Regelung hat der Arbeitgeber das Recht den Status des Arbeitnehmers zu kontrollieren und muss das Ergebnis der Kontrolle auch dokumentieren.

Als getestet gilt, wer einen Antigen-Test vorlegen kann, der nicht älter als 24 h ist oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 h ist.

Wichtig ist hierbei zu wissen, dass es nicht ausreicht, allein den Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen, denn zudem kann dem Beschäftigten, der Zugang zum Betrieb verweigert werden, wenn er Symptome einer Coronaerkrankung aufweist. In diesem Fall ist der Beschäftigte nicht mehr als genesen oder geimpft zu betrachten.  

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Beschäftigte, die sich dauerhaft im Home-Office befinden oder Betriebe, die keinen Personenkontakt haben. Eine Ausnahme für Kleine- oder Kleinstbetriebe gibt es nicht.

Wer zahlt den Corona-Test?

Bereits seit Einführung der Coronaarbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten wöchentlich zwei Tests kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes berührt diese Pflicht nicht. Jedoch decken zwei Tests die Woche nicht die komplette Arbeitswoche ab. Kosten für weitere Testungen muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Diese Kosten werden sich jedoch in Grenzen halten, da wieder kostenfreie „Bürgertests“ angeboten werden. 

Was ist, wenn ich mich nicht testen oder impfen lassen will?

Beschäftigte, die sich weigern die 3 G – Regelung zu erfüllen darf kein Zutritt zur Arbeitsstätte gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Arbeitsleistung nicht erfüllen, dann hat er auch keinen Anspruch auf Lohnzahlung. In diesem Fall gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Ausnahmeregelungen oder solche, die den Lohnausfall kompensieren, bestehen nicht.

Eine Ausnahme gilt wiederum, wenn der Beschäftigte seine Arbeit im Home-Office wahrnehmen kann. In § 28b Abs. 4 IfSchG ergibt sich, dass Arbeitgeber ihren Angestellten die Möglichkeit zum Home-Office anbieten müssen. Dieses Angebot entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe es erforderlich machen, dass der Angestellte seine Arbeit in der Betriebsstätte durchführen muss. Denkbar wäre eine solches Home-Office Angebot vor allem bei Bürotätigkeiten. Wann einer Tätigkeit im Home-Office durchgeführt werden kann, muss im Zweifel im Einzelfall entschieden werden.

Wie sind diese Regelungen mit dem Datenschutz vereinbar?

Das Thema Datenschutz ist in der Gesetzesänderung ein entscheidender Punkt, immerhin verarbeitet der Arbeitgeber Gesundheitsdaten seiner Angestellten und diese stellen besonders sensible Daten dar. Die Gesundheitsdaten wie Impfstatus, Testergebnis oder Genesenstatus dürfen daher vom Arbeitgeber nur zum Zwecke der Kontrolle des Zugangs zum Arbeitsplatz verarbeitet werden. Wenn dieser Zweck erreicht ist, müssen die Daten vom Arbeitgeber gelöscht werden. Verwendet der Arbeitgeber die Informationen darüber hinaus, kann dies einen Datenschutzverstoß darstellen, der mit Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers einher geht.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Arbeitgeber, die ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen drohen empfindliche Strafen. So handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbußen von bis zu 25.000 EUR pro Einzelfall bedroht ist. Rechnet man dies etwa auf zehn angestellte hoch, kann eine solche Strafe schnell existenzgefährdend werden.

Konkret mit Bußgeld bestraft wird, wer

  • entgegen § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG eine Arbeitsstätte betritt,
  • entgegen § 28b Abs. 2 S. 1 IfSG eine Einrichtung oder ein Unternehmen betritt,
  • entgegen § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG die Einhaltung einer dort genannten Verpflichtung nicht oder nicht richtig überwacht.

Mithin ist jeder Arbeitgeber gehalten, sich schnell auf die neue Gesetzeslage einzustellen und seine Arbeitnehmer regelmäßig hinsichtlich der 3 G – Regelung zu kontrollieren.

Diese Regelungen sollen voraussichtlich bis zum 19.03.2022 in Kraft bleiben, wobei sich der Gesetzgeber eine Verlängerung von drei Monaten vorbehalten hat.

 

Sebastian Geidel

- Rechtsanwalt -

Foto(s): @pixabay.com

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