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3 G am Arbeitsplatz - Was muss ich beachten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nun wird also 3 G am Arbeitsplatz eingeführt. Was heißt dies eigentlich für Arbeitgeber. Welche Veränderungen ergeben sich dadurch? Den und anderen Fragen bin ich auf den Grund gegangen und habe 8 Hinweise, kurz und knackig zusammen gestellt.

  1. Zunächst zur Frage, ob der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen darf. Laut dem Gesetzgeber darf und muss er diesen sogar abfragen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, die 3G-Regel einzuhalten.
  2. Falls der Arbeitnehmer sich weigert die Auskunft zu geben oder sich testen zu lassen, kann dieser nach Hause geschickt werden. Sollte dann Homeoffice nicht möglich sein, ist es dem Arbeitgeber sogar gestattet, den Lohn zu kürzen.
  3. Das wiederholte Verweigern von 3G kann auch zur Kündigung führen, über den Umweg der Abmahnung.
  4. Der Gesetzgeber sieht sogar Bußgelder vor. Sowohl für den Arbeitgeber, wenn er nicht kontrolliert, als auch für den Arbeitnehmer, wenn er ohne gültigen 3G-Nachweis der Firma beitritt. Dies wird z. B. in Hessen vom Regierungspräsidium kontrolliert.
  5. Nun zur 2G-Regelung. Der Arbeitgeber kann nicht automatisch eine 2G-Regelung verlangen, aber die Wahrscheinlichkeit, dass 2G in den Pflege- und Heilberufen eingeführt wird, ist sehr hoch. Falls dass der Fall ist, darf bei einer Verweigerung auch eine Abmahnung ohne Fortzahlung des Lohnes und im schlimmsten Fall eine Kündigung erfolgen.
  6. Sind diese Regelungen DSGVO-konform? Ja! Obwohl es sich um sensible Daten handelt, sind diese Regelungen mit dem Datenschutz vereinbar. Auch das Speichern des Impfstatus ist erlaubt durch die neuen Regelungen.
  7. Im Zweifel wäre das Homeoffice die beste Lösung, wenn dies möglich ist. Es greifen hier keine 3G-Regelungen. Wenn der Arbeitgeber dies anbietet, muss der Arbeitnehmer diese Möglichkeit sogar annehmen.
  8. Die Voraussetzung der Impfung als Bedingung zur Einstellung ist, zumindest im Gesundheitswesen und in der Pflege, keine Diskriminierung.

Ich hoffe ein wenig Licht in den Dschungel gebracht zu haben. Vergessen Sie nicht die Dokumentation und jene für 6 Monate aufzuheben. Spezielle Dokumente oder eine Art LogBuch könnte hier helfen.

Bleiben Sie gesund

Ihre 

Ulrike Schmidt-Fleischer, Rechtsanwältin

Foto(s): @pixabay.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

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