3-Wochen-Frist bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

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Mit Zugang einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Frist von 3 Wochen zu beachten. Möchte man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzten und diese einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung unterziehen, ist innerhalb der genannten Frist die sogenannte Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Verstreicht diese Frist hingegen fruchtlos, wird die Kündigung grundsätzlich, ohne weitere Überprüfung durch das Arbeitsgericht, rechtskräftig. Diese Frist ist deshalb von absolut grundlegender und wesentlicher Bedeutung. Es wird deshalb dringend angeraten, mit Zugang einer Kündigung Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen. Dieser wird dann den Sachverhalt mit ihnen besprechen und die rechtlichen Folgen erörtern. Bei einer Kündigung wird er prüfen, ob die Kündigung die Schriftform erfüllt und ob und wann der Zugang wirksam bewirkt wurde.

Ferner ist zu unterscheiden, ob es sich um eine fristlose oder um eine fristgerechte ordentliche Kündigung handelt. Je nachdem sind unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen zu beachten.

Bei der fristlosen Kündigung, dem „schärfsten Schwert“ des Arbeitgebers, endet das Arbeitsverhältnis sofort ohne weitere Frist mit Zugang der Kündigung. Die Vergütung wird nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt. Auch ist eine Sperre für den Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit von bis zu drei Monaten zu erwarten, sodass es auch von dort zunächst keine weitere Zahlung gibt. Bei einer fristlosen Kündigung bedarf es u. a. eines wichtigen Grundes und die Frist des § 626 II BGB ist einzuhalten. Bei einer fristlosen Kündigung ist sofortiges Handeln geboten.

Bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung wird die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auf das konkrete Arbeitsverhältnis geprüft. Ist das KSchG anwendbar, bedarf es des Vorliegens von Kündigungsgründen. Diese können sein: personenbedingte, verhaltensbedingte und / oder betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Ferner ist gegebenenfalls die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates von Bedeutung. Auch könnte im konkreten Fall Sonderkündigungsschutz gegeben sein.

All dies ist nur ein ganz grober Überblick dessen, was alles nach Ausspruch einer Kündigung zu beachten ist. Damit hier keine unliebsamen Überraschungen entstehen, sollte man sich unmittelbar die Hilfe und das Fachwissen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu eigen machen.

Wir sind ihnen selbstverständlich gerne behilflich.

Michael Walther, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki, Standorte Offenburg – Kehl – Sinzheim


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