3D-Druck: Neue Technik, altes Recht – Teil 3

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Es könnte so schön sein: 3D-Drucker gekauft, Vorlage heruntergeladen und voila, die neue Handyhülle ist gedruckt. Oder der verbogene Lampenschirm nach dem Bobby-Car-Crash des eigenen Kindes – Vorlage erstellt und reproduziert, sieht sogar aus wie das Original! Doch was in der Praxis oftmals „schnell gemacht“ ist, birgt in manchen Konstellationen auch rechtliche Risiken. Denn durch den 3D Druck werden geistige Schutzrechte in einer neuen technischen Art und Weise betroffen sein können, die es teilweise bisher nicht gab. Dieser dritte Artikel zum 3D-Druck befasst sich mit der Haftung von Dienstleistern, die 3D-Drucke anbieten. Der erste Artikel dreht sich um das Urheber-, Marken- und Designrecht und der zweite beschäftigt sich mit dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Wettbewerbsrecht.

Was müssen Dienstleister beachten?

Auch Unternehmen, die im Auftrag Dritter Drucke anfertigen, haften unter Umständen für Rechtsverstöße. Das gilt zumindest bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Dabei wird auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.06.1983 – I ZR 70/81) zu Copyshop-Betreibern zurückgegriffen, die nach dessen Ansicht bei entsprechender Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis haften. „Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass nicht bei jedem Druck eine Kontrolle stattzufinden hat“, betont Rechtsanwalt Guido Kluck, „sondern nur bei Hinweisen auf einen Rechtsverstoß.“

Bisher ungeklärt sind spezielle Konstellationen, wie der Körperscan von Kunden und die damit einhergehende Umwandlung in eine realgetreue Miniatur des Kunden, inklusive getragener Kleidung und Pose. Dabei stellen sich verschiedene Fragen, z. B.: Werden Markenrechte verletzt, weil der Kunde mit einem T-Shirt mit aufgedrucktem Logo oder einem Fußballtrikot gescannt und so auch in eine Miniatur umgewandelt wurde? Und dürfen die 3D-Druck-Dienstleister sich diese Figuren dann zu Werbezwecken in den Laden stellen?

„Solche Fragen werden wohl erst im konkreten Einzelfall von den mit diesen Fällen betrauten Gerichten entschieden werden können.“, führt Herr Kluck aus. Bisher gibt es zu diesem Thema einerseits die Rechtsprechung des BGH zur Herstellung und dem Vertrieb von Miniaturen (Urt. v. 14.01.2010 – I ZR 88/08). Dort hat das Gericht eine Markenverletzung ab, da die Herkunftsfunktion der Marke durch Spielzeugautos nicht beeinträchtigt sei.

Andererseits schützt das Markenrecht aber gerade vor der Verwendung fremder Marken. Und wenn sich Anbieter des sogenannten „Bodyscans“ diese für eigene Werbemaßnahmen zu Nutze machen, könnte man eine Markenrechtsverletzung schon annehmen. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll den Inhaber der Markenrechte vor der Benutzung seiner Marke für Waren und Dienstleistungen von Dritten schützen. Man stelle sich unter diesem Hintergrund einen Fußballspieler mit Vereinstrikot in Lebensgröße im 3D-Druckladen vor. „Da braucht es für die Subsumtion unter § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht viel Fantasie.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Dienstleister in diesem Bereich haben schon aus diesem Grund bei jedem Druck für einen Kunden genau zu prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden könnten. Es empfiehlt sich, durch diesbezüglich eindeutige AGB zu verwenden. Und den Kunden erklären zu lassen, dass mit dem Druck keine Rechte Dritter verletzt werden.

Fazit

Sofern man fremde Vorlagen (Dateien oder Produkte) für seinen Druck verwendet, muss an die Schutzrechte anderer gedacht werden. Dies gilt nur nicht für den privaten Gebrauch bei rechtmäßig erlangten Vorlagen. In allen anderen Fällen muss unbedingt eine Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. Durch die Vervielfältigung eines fremden Produkts oder Nutzung fremder Vorlagen können im Ernstfall mehrere Schutzrechte gleichzeitig verletzt werden und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie schlimmstenfalls auch Freiheitsstrafen drohen. Im geschäftlichen Bereich sollte also eine ausgiebige Analyse der Rechte des Schöpfers, Erfinders u. a. durchgeführt werden, die das Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht abdeckt.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/3d-druck-neue-technik-altes-recht-teil-3

Lesen Sie auch Teil 1 und Teil 2 des Artikels, um einen vollständigen Einblick die rechtliche Betrachtung des Themas 3D-Druck zu bekommen.


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