Rechtsverletzungen von Privatpersonen durch 3D-Druck?

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In seinem Aufsatz „Rechtsverletzungen von Privatpersonen durch 3D-Druck?“ (K&R 2022, 325-330) befasst sich Dr. Bernd Lorenz mit den Fragen, ob das Drucken von dreidimensionalen Gegenständen durch Privatpersonen mittels 3D-Druckern eine Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Geschmacksmuster-, Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsverletzung oder eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen darstellt.


3D-Drucker sind inzwischen preislich erschwinglich geworden und weit verbreitet. Sie können dazu genutzt werden, Ersatzteile für Gegenstände zu drucken oder auch ganze Gegenstände nachzudrucken.


Solange dies durch Privatpersonen zu privaten Zwecken erfolgt, wird eine Rechtsverletzung regelmäßig nicht vorliegen. Privatpersonen können durch privates Handeln keine gewerblichen Schutzrechte verletzen.  Die Wirkung eines Patents, Gebrauchsmusters, eingetragenen Designs, Gemeinschaftsgeschmackmusters bzw. einer Topographie erstreckt sich nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen bzw. nicht geschäftlichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 DesignG, Art. 20 Abs. 1 lit. a GGV, § 6 Abs. 2 Nr. 1 HalbLSchutzG).


Auch eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, da sich die Privatperson auf eine Privatkopie berufen kann. Allerdings darf für den Nachdruck keine öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwandt werden (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG). Insofern dürfen keine Druckvorlagen aus dem Internet verwandt werden, wenn sich der Urheber bzw. Rechteinhaber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem geschützten Gegenstand vorbehalten hat.


Es ist nach Auffassung von Dr. Lorenz sogar zulässig, dass sich Privatpersonen für die Kopie zu privaten Zwecken eines kommerziellen 3D-Druckservices oder FabLabs bedienen. Unter FabLabs versteht man offene Werkstätten mit dem Ziel, Privatpersonen und einzelnen Gewerbetreibenden den Zugang zu modernen Fertigungsverfahren für Einzelstücke zu ermöglichen (Wikipedia, Stichwort „FabLab“).


Natürlich dürfen sich Privatpersonen CAD-Dateien für den Druck des dreidimensionalen Gegenstandes nicht unter Verletzung von Geschäftsgeheimnissen verschaffen. So darf ein Arbeitnehmer eine CAD-Datei nicht auf einen USB-Stick kopieren und aus dem Unternehmen mit nach Hause nehmen.


Der Aufsatz von Dr. Lorenz ist in der Zeitschrift „Kommunikation & Recht“ (K&R 2022, 325-330) erschienen.



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