3G oder 2G am Arbeitsplatz?

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Die Zahl der Neuinfektionen erreicht Rekordwerte (05.11.2021: 37120 Neuinfektionen).

Bundesländer mit hohen Zahlen wie Sachsen oder Bayern haben reagiert und die Maßnahmen unmittelbar verschärft. Auch Baden-Württemberg hatte schon im September ein Stufensystem eingeführt, bei dem jetzt die Warnstufe erreicht wurde. 2G ist damit nach den Verordnungen möglich und das bedeutet, dass nur „Genesenen“ und „Geimpften“ der Zutritt gewährt werden dürfte.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum 2G-Regeln nicht automatisch für Beschäftigte gelten und warum Arbeitnehmer auch bei 3G die Kosten der dann erforderlichen Tests nicht selber zahlen müssen.

2G für Kunden gilt nicht automatisch für Beschäftigte


Bayern

In Bayern gibt es 3G, 3G+ und 2G. Selbst wenn die geänderte Krankenhaus-Ampel auf rot geht, gilt für die Betreiber, deren Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt nur 3G, d.h.

  • Ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte müssen dann an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen Corona-Test vorlegen (§17 BayIfSMV).

>>> Zur Corona-Seite von Bayern

Baden-Württemberg

In allen drei Stufen des Warnsystems in BW herrscht nach wie vor nur eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc.

  • Wer nicht geimpft oder nicht genesen sei, muss sich zwei Mal pro Woche in Baden-Württemberg testen lassen.
  • Antigen-Schnelltests sind ausreichend.

>>> Zur Corona-Seite von Baden-Württemberg

Sachsen

Und auch in Sachsen, wo mit dem Lockdown für Ungeimpfte gedroht wurde, gilt in der Überlastungsstufe nur 3G auf Kosten des Arbeitgebers.

Selbst wenn 2G für Kunden gilt

  • genügt für Beschäftigte ein Antigen-Schnelltest.

§ 9 Maßnahmen bei Überlastungsstufe:

Mit dem in Absatz 3 neu aufgenommenen Verweis auf § 8 Absatz 3 werden die den Arbeitgebern bereits in der Vorwarnstufe dringend empfohlenen Testangebote auch für die Überlastungsstufe übernommen.

>>> Zur Corona-Seite von Sachsen

Auf Kosten des Arbeitgebers

Da Arbeitsschutz Sache des Arbeitgebers ist, ist in der Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelt, dass nicht der Arbeitnehmer die Kosten der Schnelltest zahlen muss, sondern der Arbeitgeber.

In § 4 der Corona-Arbeitschutzverordnung ist geregelt, dass der Arbeitgeber „mindestens“ 2x wöchentlich kostenlose Beschäftigtentestungen zur Verfügung stellen muss.

Forderungen nach kostenlosen Bürgertestungen

Das ist auch der Grund, warum die Forderungen nach der Wiedereinführung kostenloser Bürgertestungen auch von Arbeitgeberseite immer lauter werden.

FAZIT:

Selbst wenn in den einzelnen Bundesländern 2G in machen Bereichen gelten sollte, heißt das nicht automatisch, dass dies auch am Arbeitsplatz gilt und erst recht nicht, dass Arbeitgeber 2G am Arbeitsplatz einführen können.

Die Arbeitgeber sollten nicht mehr verlangen als landesrechtliche Verordnungen vorsehen, da noch eingreifendere Maßnahmen wohl kaum vom Weisungsrecht umfasst sein dürften.

Noch immer nicht gelöst ist das Problem, dass es noch immer kein Fragerecht nach dem Impfstatus gibt und insofern datenschutzrechtliche Gefahren drohen (Beitrag zu Fragerecht nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers).

Selbst wenn tatsächlich auch nach landesrechtlichen Verordnungen 2G verpflichtend gelten sollte und ein Homeoffice nicht möglich sein sollte, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen nach konstruktiven Lösungen für dieses „vorübergehende Problem“ suchen (Urlaub – befristete Lohnreduzierung o.ä.).

Am 25.11.2021 endet die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die Stimmen sind laut, dass sie nicht verlängert werden könnte und damit sämtliche landesrechtlichen Verordnungen ihre Rechtsgrundlage verlieren können.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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