5 Fragen – 5 Antworten zum Thema: Darlehen in Zeiten von Corona

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1. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Darlehen?

Die meisten Darlehensnehmer zahlen ihre Kredite aus dem laufenden Einkommen zurück. Fehlt dieses Einkommen nun und können die Raten nicht vereinbarungsgemäß gezahlt werden, besteht die Gefahr, dass der Darlehensgeber (in der Regel eine Bank) das Darlehen verzugsbedingt kündigt. Dann wird der Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Da die meisten Darlehensnehmer das nicht leisten können, droht die Verwertung der für das Darlehen eingebrachten Sicherheit. Denn: Die Corona-Krise als solche ändert per se nichts an den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. Diese laufen wie gewohnt weiter. Um also zu verhindern, dass viele Darlehensverträge in der aktuellen Situation sofort beendet werden, wurde eine gesetzliche Neuregelung zum Darlehensrecht geschaffen (Art. 240 § 3 EGBGB). Ziel der Regelung ist es, den Darlehensnehmern zusätzliche Zeit zu verschaffen, um ihre Darlehen nach der Krise wie gewohnt abzahlen zu können.

2. Was besagt die neue Regelung?

Ansprüche von Darlehensgebern gegen Verbraucher auf Rückzahlung, Tilgung und Zins, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden nun kraft Gesetzes gestundet. Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit der Ansprüche um drei Monate hinausgeschoben wird. Ein am 15.05.2020 fällig werdender Anspruch würde somit bis zum Ablauf des 15.08.2020 gestundet.

Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt darin, dass er während der Stundung nicht in Verzug geraten kann und somit eine verzugsbedingte Kündigung des Darlehens in diesem Zeitraum nicht möglich ist. Neben der Stundung wird auch das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers ausgeschlossen.

3. Welche Verträge sind hiervon betroffen?

Betroffen sind zunächst nur Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Der Darlehensnehmer muss also Verbraucher sein. Weiterhin ist Voraussetzung für die Stundung, dass der Darlehensnehmer durch die vom Coronavirus hervorgerufene außergewöhnliche Situation Einnahmeausfälle erleidet und er deswegen nicht mehr in der Lage ist, seine Raten zu zahlen. Wann dies der Fall ist kann nicht pauschal gesagt werden, denn hier kommt es auf die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten, die Ratenhöhe und die Einnahmeminderung an.

4. Was können Sie tun, wenn Sie laufende Raten nicht mehr zahlen können?

Auch wenn die Stundungswirkung schon von Gesetzes wegen eintritt, muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen, dass ihn Einnahmeausfälle durch die Corona-Krise treffen. Hier gilt es, Belege und Unterlagen aufzubewahren. Auch die Gefährdung seines Lebensunterhalts muss er durch entsprechende Nachweise belegen. Hierzu sollte der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber mitteilen, dass er sich auf die gesetzliche Stundungswirkung beruft und entsprechende Nachweise einreichen.

5. Ab wann müssen die Raten wieder gezahlt werden?

Die gesetzliche Stundungswirkung tritt für 3 Monate ein. Zwingend ist dies allerdings nicht, sodass die Vertragsparteien hier auch eigene Regelungen treffen können. Hier sollte mit der Bank das Gespräch gesucht werden, um eine passende Lösung für beide Vertragsparteien zu finden. Der Kündigungsschutz kann allerdings nichts zulasten des Verbrauchers abbedungen werden.

RA Tobias Bagusche 



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