Ab Kündigung krank machen? Kein Geld trotz AU-Bescheinigung?

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Ist ein Arbeitnehmer krank, hat er seinem Arbeitgeber spätestens ab der Dauer der Krankheit von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorzulegen. Hierdurch beweist der Arbeitnehmer seine Erkrankung im angegebenen Zeitraum. Bei Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach wird von der Krankenkasse ein (im Vergleich zum Gehalt vermindertes) Krankengeld bezahlt. Damit der Arbeitgeber sich hierbei nicht allein auf die Angaben des Arbeitnehmers verlassen muss, dieser aber nicht umständlich seine Erkrankung nachweisen muss, dient allgemein die AU-Bescheinigung als Beweismittel.

Das Urteil - neuer Job im Anschluss kann den Beweiswert erschüttern

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung arbeitsunfähig bis zum Ende der Kündigungsfrist erkrankt und im Anschluss eine neue Stelle antritt. In diesen Fällen soll künftig eine AU-Bescheinigung als Nachweis nicht ausreichen.

In seinem Urteil vom 13.12.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung „erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“ Durch diese Rechtsprechung soll es Beschäftigten, die in der Krankschreibung zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Möglichkeit bezahlten Zusatzurlaubs sehen, ein Strich durch die Rechnung gemacht werden. Andererseits betont das BAG, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Zudem beseitigt die Rechtsprechung nicht den grundsätzlichen Beweiswert einer AU-Bescheinigung. Es müssen schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Beweiswert in Frage stellen.

Die Folge: Beweislast beim Arbeitnehmer 

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erst einmal erschüttert, hat er andere Beweismittel vorzulegen, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen. Er wird deshalb die Umstände seiner Erkrankung genauestens darlegen und weitere Beweismittel vorlegen müssen. Sollte er zu einem Zeitpunkt nach der Kündigung erkranken, empfiehlt es sich, den Verlauf der Krankheit zu dokumentieren, sei es durch Einholen von ärztlichen Gutachten oder durch Zeugenaussagen. Liegt nämlich zum Zeitpunkt des Kündigungsschutzprozesses nur die AU-Bescheinigung vor, dürfte es Arbeitgebern regelmäßig gelingen, deren Beweiswert zu erschüttern. Ist der Beweiswert erst einmal erschüttert, gibt es keine Entgeltfortzahlung. Dieser Umstand kann, gerade bei mehrwöchiger Krankheit, existenzbedrohend sein. Der Schlüssel liegt daher in einem frühzeitigen Tätigwerden, um von Anfang an Beweise darlegen zu können.

Bei Weigerungen des Arbeitgebers, eine entsprechende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten, ist auf die exakten Umstände und Begründung des Arbeitgebers einzugehen. Denn nicht in jedem Fall vermag ein Einwand des Arbeitgebers den Beweiswert zu erschüttern.

Sollte Ihr Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch, per Mail oder über das Kontaktformular.




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