Abfindung auch bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung möglich

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Abfindungszahlungen sind u. U. auch bei einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung möglich. Sie müssen sich jedoch dafür einsetzen und aktiv werden, denn auch wie bei den meisten betriebsbedingten Kündigungen fließen Abfindungen nicht automatisch.

Sofort gegen die Kündigung vorgehen

Wichtigster Schritt für den gekündigten Arbeitnehmer ist der Gang zum versierten Rechtsanwalt. Zunächst müssen sie innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam und wird so gut wie unangreifbar. Infolgedessen sinken die Chancen auf eine Abfindung erheblich.

Zudem erkennt der Rechtsanwalt Argumente für eine angemessene Abfindung. Schließlich geht es um folgenden Zusammenhang: Je schwerer die Kündigung für den Arbeitgeber zu begründen ist, desto besser ist die Aussicht auf eine Abfindung.

Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft am vom Arbeitnehmer beeinflussbaren Verhalten an. Sie setzt einen erheblichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten voraus. Typische Beispiele verhaltensbedingter Kündigungsgründe sind:

  • Arbeitsleistung verweigert,
  • wiederholtes und unentschuldigtes Zuspätkommen,
  • begangene Straftat gegenüber dem Arbeitgeber, Mitarbeitern oder Kunden.

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in den meisten Fällen eine vorherige erfolglose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. Sie kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, z. B. bei einer bewiesenen schweren Straftat, die das Vertrauen in eine Weiterbeschäftigung zerstört. 

Stützt der Arbeitgeber seine Kündigung dagegen nur auf den Verdacht einer Straftat, sind die Anforderungen umso höher. Dementsprechend steigen die Chancen auf eine Abfindung.

Kann der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern, liegt eine personenbedingte Kündigung vor. Das ist bereits ein Grund dafür, weshalb Arbeitnehmer grundsätzlich mit höheren Abfindungen als bei verhaltensbedingter Kündigung rechnen können.

Folgende Beispiele zeigen Kündigungsgründe für eine personenbedingte Kündigung:

  • häufig kurzzeitige oder andauernd längerfristige Erkrankung,
  • zur Ausübung der Arbeit unfähig, z. B. aufgrund fehlender Kenntnisse,
  • Arbeit ist untersagt, z. B. aufgrund einer entzogenen Berufserlaubnis.

Der Arbeitgeber muss erhebliche Auswirkungen auf betriebliche Abläufe geltend machen. Eine bloße Gefährdung genügt nicht.

Zu berücksichtigen sind dabei stets eigene Maßnahmen des Arbeitgebers. So muss er etwa zur Kompensation von Krankheitsfällen für eine ausreichende Personaldecke sorgen. Störungen lassen sich sonst nicht dem einzigen Arbeitnehmer anlasten, wenn dieser krankheitsbedingt ausfällt.

Zudem muss die Kündigung verhältnismäßig sein. Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Es kann zum Ergebnis haben, dass eine leidensgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes oder alternative Einsatzmöglichkeiten einer Kündigung vorzuziehen sind.

Beiderseitige Interessen sind bei jeder Kündigung abzuwägen

Vor jeder Kündigung muss zudem eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers erfolgen. Aufseiten von Arbeitnehmern sind folgende Interessen besonders zu berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • bisheriges Mitarbeiterverhalten,
  • Mitverursachung durch den Arbeitgeber, z. B. die Erkrankung infolge der Arbeitsplatzausstattung,
  • Alter,
  • Unterhaltspflichten,
  • Schwerbehinderung,
  • Verhalten des Arbeitgebers in Kündigungsfällen vergleichbarer Mitarbeiter.

Gründe gegen die Kündigung sind Gründe für die Abfindung

Es gibt also viele Gründe gegen eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung, die Wirksamkeit der Kündigung und somit die Höhe der möglichen Abfindung beeinflussen können. Das und ob eine Abfindung am Ende zu zahlen wäre, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Erfahrung eines Rechtsanwalts macht sich hier in jedem Kündigungsfall bezahlt.


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