Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis

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Bereits im Jahr 2022 teilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung mit, dass der Arbeitnehmer bei der Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel habe (Az.: 9 AZR 146/21). Begründet wurde dies damit, dass ein Arbeitgeber, der seinem ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber weder Dank empfindet noch ihm eine positive Zukunft wünscht, hierzu auch nicht gerichtlich gezwungen werden kann.

Im Jahr 2023 hatte das BAG abermals einen Fall mit Bezug zur Schlussformel im Arbeitszeugnis zu entscheiden. Diesmal hatte der Arbeitgeber jedoch in einem schon erteilten Zeugnis eine solche Abschlussformulierung vormals erteilt und sodann nach einem Korrekturbegehren des Arbeitnehmers, welches der Arbeitgeber erfüllte, diese Abschlussformel wieder entfernt.


Das BAG entschied, dass, wenn ein Arbeitgeber einmal Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis ausgesprochen hat, er von dieser einmal erteilten Wunschformel auch zukünftig nicht mehr abrücken darf, auch wenn der Arbeitnehmer mehrmals eine Zeugniskorrektur verlangt, da es sich sonst um einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot handele.

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[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 



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