Abfindung bei Kündigung: Anspruch auf Abfindung? Wie werden Abfindungsverhandlungen zum finanziellen Erfolg?

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1. Ausgangssituation

Arbeitnehmer können eine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitgeber häufig per Kündigungsschutzklage durchsetzen. Die richtige Taktik entscheidet.

Grundsätzlich gibt es im deutschen Arbeitsrecht keinen Anspruch auf eine Abfindung. Einen konkreten Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise bei einem Sozialplan oder einer Kündigung nach § 1 a KSchG.

Im Regelfall ist eine Abfindungszahlung stets das Ergebnis einer komplexen Verhandlung, in der juristische, wirtschaftliche, persönliche, prozessökonomische und nicht selten auch psychologische Faktoren eine Rolle spielen.

2. Warum wird eine Abfindung vielfach erst im Kündigungsschutzprozess gezahlt?

Mit der Zahlung der Abfindung will der Arbeitgeber eine Einigung mit dem Arbeitnehmer erreichen, um sein Prozessrisiko im Kündigungsschutzprozess zu vermindern. Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung und erhält dafür die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber kauft sich mit der Abfindung vor allem von dem Risiko frei, bei Unwirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung oder einer vereinbarten Befristung Verzugslohn (§ 615 BGB) an den Arbeitnehmer zahlen zu müssen. Erweist sich nämlich nach einem möglicherweise längeren Kündigungsschutzprozess die Kündigung des Arbeitgebers oder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung als unwirksam, dann ist das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich gesehen nicht wirksam beendet. Der Arbeitsgerichtsprozess kann allein in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht einige Monate bis zu mehr als einem Jahr dauern. Der Arbeitnehmer kann die Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht durch geschickte prozesstaktische Maßnahmen oft in die Länge ziehen, um das Prozessrisiko des Arbeitgebers bewusst zu erhöhen.


3. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache

Ob und in welcher Höhe zum Beispiel im Rahmen eines Kündigungsschutzprozess oder bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindungen zahlt, hängt von der richtigen Strategie ab.

Das Verhandlungsergebnis ist im Wesentlichen von drei Hauptfaktoren abhängig:

  • monatliches Bruttogehalt,
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Risiko für den Arbeitgeber

Als grobe Faustregel kann man als Arbeitnehmer mit etwa der Hälfte des letzten Bruttogehalts pro Beschäftigungsjahr rechnen. Jedoch kann durch geschicktes Verhandeln, dem persönlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG oder einem Sonderkündigungsschutz ( etwa tarifliche Unkündbarkeit, Sonderkündigungsschutz als Betriebsratsmitglied, Datenschutzbeauftragter, Schwerbehinderte, Schwangere, sowie Arbeitnehmer in Elternzeit, Mutterschutz und Pflege- oder Familienpflegezeit) und je nach finanzieller Situation des Arbeitgebers häufig eine deutlich höhere Abfindung bis zu 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr erzielt werden. Die entscheidende Aufgabe des Anwalts ist dabei, das Risiko für den Arbeitgeber herauszuarbeiten. Je größer das Risiko für den Arbeitgeber, desto höher wird die Abfindung.

Abfindungsverhandlungen sind Psychologie und Mathematik. Wer Abfindungsverhandlungen führt, der muss also in der Lage sein, die Perspektive des anderen einzunehmen. In Gesprächen mit dem Arbeitgeber gilt es die geschulten Antennen auszufahren. Aufgabe des verhandelnden Anwalts ist es, möglichst Umstände zu schaffen, die die Akzeptanz einer höheren bzw. niedrigeren Abfindung für die andere Seite als vorteilhafter erscheinen lässt.


4. Chance auf Abfindung prüfen! Schnelles Handeln lohnt sich!

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben und sich fragen ob Sie eine Chance auf eine Abfindung oder gar einen Anspruch auf Abfindung haben, sind folgende Fragen zunächst von Relevanz:

  • Liegt eine etwaige Kündigung nicht länger als drei Wochen zurück?
  • Gibt es im Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer?
  • Haben Sie mindestens sechs Monaten im Unternehmen gearbeitet?

Je früher, desto besser – selbst wenn Sie die Kündigung noch nicht bekommen haben, aber einige Argumente dafür sprechen, dass eine Kündigung droht, lohnt es sich vorsorglich zu informieren oder auch den externen Rat einer Kanzlei mit dem Schwerpunkt auf Arbeitsrecht einzuholen. So sind Sie bestens vorbereitet und sparen Zeit, wenn Sie die Kündigung dann erhalten haben.

Für eine erste Einschätzung, ob Ihnen eine Abfindung zusteht und mit wie viel Abfindung Sie in etwa rechnen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Da wir beide Seiten vertreten, kennen wir die Schwächen der jeweils anderen Seite. Gerne helfen wir Ihnen weiter!


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