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Abfindung wirkt sich auf Unterhalt aus

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Abfindung nimmt abhängig von der Entwicklung der persönlichen Einkommensverhältnisse am Unterhalt für Ex-Ehegatten und Kinder teil. Der Bundesgerichtshof änderte dahingehend seine Meinung.

Arbeitsverhältnisse enden bisweilen mit der Zahlung einer Abfindung. Grundsätzlich zählt diese zum Einkommen. Und an dem orientieren sich wiederum eventuelle Unterhaltszahlungen. Wofür die Abfindung floss - als Vergütung für künftige Lohneinbußen, für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust -, ist dabei für die Unterhaltsfrage unbedeutend.

Abfindung kommt auch ehemaligem Ehegatten zugute

Nach einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt es allein auf die unterhaltsrechtlichen Grundsätze an. Wann und wie sich eine Abfindung sowie ihre Erträge auf Ehegatten- wie Kindesunterhalt auswirken, ist stark von der Einkommensentwicklung abhängig. Aufgrund der mit dem Urteil vollzogenen Rechtsprechungsänderung profitieren nun nicht mehr allein Kinder von der Abfindung, sondern auch der ehemalige Ehepartner. Denn hätten alle weiter zusammengelebt, wäre dies auch nicht anders gewesen. Zur zwischenzeitlichen Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hätte die Abfindung beigetragen. Somit darf die Abfindung bei nunmehr geringerem Einkommen nicht vollkommen unter den Tisch fallen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits kurze Zeit später einen neuen Job mit gleich hohem Einkommen findet.

Einsatz gesamter Abfindung von künftigem Einkommen abhängig

Allerdings ist für die Frage, ob die gesamte Abfindung einzusetzen ist, die berufliche Entwicklung in den kommenden Monaten und Jahren entscheidend. Bei länger andauernder Arbeitslosigkeit oder kaum zu erwartenden Erreichen des früheren Einkommensniveaus ist der Unterhalt nur teilweise mit der Abfindung aufzustocken. Dennoch darf auf ihn auch in diesen Fällen die Abfindung verteilt werden. Und das unabhängig vom Alter der Kinder. Über die Zeitspanne entscheidet dabei der im Einzelfall zuständige Richter. Sein Maßstab ist der gesetzlich nicht näher bestimmte angemessene Unterhalt. Das frühere Einkommensniveau muss dabei jedoch nicht erreicht werden. Bei dem im BGH-Fall betroffenen Vater dreier Kinder wurden eineinhalb bis zwei Jahre für die Verteilung der Abfindung für ausreichend erachtet. Dieser hatte nach Abfindungszahlung und Arbeitslosigkeit einen neuen Job gefunden, sein Einkommen war jedoch um ein Drittel gesunken. Dabei hielt der BGH, der nur über den grundsätzlichen Einsatz der Abfindung zu entscheiden hatte, die Entscheidung der Vorinstanz, der Unterhaltsberechnung die gesamte Abfindung zugrunde zu legen, für in Ordnung. Denn Lohnsteigerungen waren im neuen Job des Klägers durchaus möglich. Bei deren konkreterer Kenntnis hätte der Zeitraum von maximal zwei Jahren hier auch länger ausfallen können. Gegen die Entscheidung, die Abfindung hier vollständig zur Aufstockung des Unterhalts einzusetzen, kann der Kläger noch einen Abänderungsantrag stellen.

(BGH, Urteil v. 18.04.2012, Az.: XII ZR 66/10)

(GUE)

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