Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung und erfolgversprechende Verhandlungstaktik zur Abfindung

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Habe ich als Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung Anspruch auf Abfindung?

Viele fragen sich, ob es einen Abfindungsanspruch bei einer Kündigung durch einen Arbeitnehmer gibt. Hierbei ist auszuführen, dass es schwierig ist, eine Abfindung zu erlangen, wenn man selbst als Arbeitnehmer kündigt. Denn in der Regel wird eine Abfindung nach einer Eigenkündigung nicht durchsetzbar sein. Vor einer solchen Eigenkündigung jedoch schon. Aus welchen Gründen?

Möchte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung beenden, sollte dieser sinnvollerweise die Eigenkündigung zurückstellen und vor der Eigenkündigung Verhandlungen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung führen. Denn eine solche Verhandlungssituation hätte lediglich zur Folge, dass der Arbeitgeber keinerlei Rechtspflicht zur Zahlung einer Abfindung hätte.

Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gute Argumente für eine Abfindung liefern. Denn in der Regel wird der Arbeitgeber nämlich nur bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, wenn er überzeugt ist, dass es im Interesse des Unternehmens liegt, dass der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und hierfür eine Abfindung gezahlt wird.

Es ist daher nicht vom Interesse des Arbeitnehmers wie es oft ist, sich nach Kräften beim Arbeitgeber unerwünscht zu machen. Denn falls der Arbeitnehmer berechtigte Forderungen hat und hierbei der Arbeitsprozess erfolgreich geführt wird, so ist aus Sicht des Arbeitgebers auch bald der Punkt erreicht, über eine Abfindung zu verhandeln. Sollte der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht über eine Abfindungsregelung verhandeln wollen, so bleibt dem Arbeitnehmer immer noch die außerordentliche fristlose Kündigung mit der gesetzlichen Abfindung nach § 628 BGB. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer, wie oben beschrieben, auch zur fristlosen Kündigung berechtigt ist und dementsprechend vorgeht.

Verhandlungstaktik für eine Abfindung

Wenn es keinen rechtlichen Abfindungsanspruch gibt, kann der Arbeitnehmer versuchen, eine Abfindung im Verhandlungswege zu erreichen. Der Arbeitgeber kann oft dazu bewegt werden, eine Abfindung zu zahlen, obwohl er arbeitsrechtlich hierzu nicht verpflichtet ist. Für eine solche freiwillige Abfindung gibt es oft handfeste prozesstaktische und geldwerte Gründe. Für eine solche Abfindung kann vor allem das große Prozessrisiko des Arbeitgebers angeführt werden, der bei Unterliegen im Kündigungsschutz- oder Entfristungsprozess zuerst oft sehr hohe Zahlungen erbringen müsste. In der Praxis folgt daher oft der Kündigung die Abfindung, wenn auch oft erst im Kündigungsschutzprozess und gegen den erbitterten Widerstand des Arbeitgebers.

Verhilft mir eine Kündigungsschutzklage zu Abfindung?

Zunächst einmal kann ausgeführt werden, dass eine Kündigungsschutzklage dem kündigenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung verschafft. Eine Kündigungsschutzklage ist nämlich allein darauf gerichtet, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Es wird daher lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Hatte die Klage daher Erfolg, ist der Arbeitsplatz gerettet, sodass die Zahlung einer Abfindung logischerweise kein Thema ist. 

Die Arbeitgeber sind jedoch oft dazu bereit, bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage „freiwillig“ eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt, wie zuvor ausgeführt, um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, im Prozess zu verlieren.

Das Risiko für den Arbeitgeber besteht darin, bei langer Verfahrensdauer im Wesentlichen bei einem Sieg des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess den Lohn für die Zeit zahlen zu müssen, während der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung nicht gearbeitet hat. Denn theoretisch kann der Arbeitgeber auch zur Zahlung einer Abfindung nach § § 9,10 KSchG verurteilt werden.

Sind Verhandlungen über eine Abfindung erfolgversprechend?

Wenn man von den beiden Ausnahmefällen absieht, dass

  1. der Arbeitnehmer infolge eines Sozialplans einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung hat oder
  2. der Arbeitgeber allein aus sozialer Rücksichtnahme einer Abfindung zahlt,

so ist für den Arbeitnehmer einzig sein rechtlicher Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis zu beachten. Dies hat zur Folge, dass Abfindungsangebote gewöhnlich umso höher ausfallen, je besser dieser Bestandsschutz ist, und umgekehrt gegen Null gehen, wenn dieser Bestandsschutz nur schwach ist.

Will der Arbeitgeber daher zum Beispiel einen Arbeitnehmer, der unter dem Mutterschutzgesetz Sonderkündigungsschutz genießt und bereits lange beschäftigt ist, aus betrieblichen Gründen kündigen, muss er erhebliche rechtliche Hindernisse überwinden, d. h. er wird im Falle einer Kündigung eine sich daran anschließende Kündigungsschutzklage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verlieren. Entsprechend hoch wird in diesem Fall seine Bereitschaft sein, das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsbeendigung mit einer Abfindung zu erkaufen.

Wie kann mich ein Rechtsanwalt beim Thema Abfindung unterstützen?

Wie bereits ausgeführt, hängt die Höhe der von dem wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber freiwillig gezahlten Abfindung hauptsächlich von dem rechtlichen Bestandsschutz ab, den das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers genießt.

Aus diesem Grunde können rechtliche Fehleinschätzungen dazu führen, dass Abfindungen viel zu hoch oder viel zu niedrig ausfallen, als sie bei einer korrekten juristischen Beurteilung der Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses ausgefallen wären.

Ein in einem Großbetrieb seit längerer Zeit beschäftigter, betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer kann daher zum Beispiel Grund dazu haben, auch eine geringe Abfindung zu akzeptieren, wenn die betriebsbedingte Kündigung arbeitsrechtlich „sicher“ begründet ist, wenn die Sonderabteilung in der er beschäftigt ist, schließt.

Hiergegen kann ein Arbeitgeber, der einen 3 Jahre in einem größeren Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wegen angeblich schlechter Umsätze gekündigt hat, gut beraten sein, eine etwas größere Abfindung zu bewilligen, da die Kündigung offensichtlich vor dem Arbeitsgericht nicht haltbar wäre, sodass ein erheblicher finanzieller Verlust als Folge einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber drohen würde.

Vor dem Hintergrund des Geschilderten ist es die wichtigste Leistung eines bei Abfindungsverhandlungen beteiligten Rechtsanwalts, die Wirksamkeit einer Kündigung bzw. die Bestandsstandsicherheit des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen, um seinem Mandanten eine realistische Beurteilung der vorliegenden Situation zu ermöglichen.

Sie erfahren zudem eine weitere wichtige Unterstützung, die sich von einem arbeitsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt erwarten lässt, dass dieser die Kontrolle über die Angemessenheit und die Vollständigkeit der gesamten Abfindungsvereinbarung behält. Denn es wird nicht lediglich irgendeine Summe als Abfindung vereinbart, sondern vielmehr ein ganzer Aufhebungsvertrag bzw. ein Abwicklungsvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich.

Hierbei können viele Fehler sowohl gemacht, wie auch vermieden werden. So sollte man beispielsweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I vermeiden. Zudem sollten sachgerechte Regelungen zum Thema Resturlaub und Freistellung getroffen werden. Er sollten sodann auch die Fragen im Zusammenhang mit dem Zeugnis so klar geregelt werden, dass hinterher keinerlei Streitigkeiten entstehen können. Hierbei versteht sich von selbst, dass auch eine professionelle Verhandlungsführung keine Erfolgsgarantie beinhaltet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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