Abfindungshöhe, Sozialabgaben und Steuern bei Abfindung und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I

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Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?

Man orientiert sich sowohl bei außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung angemessen sein sollte. Hat der Arbeitnehmer also nach 20 Jahren Beschäftigung zuletzt 2.000 € brutto im Monat verdient, so würde eine gewöhnliche Abfindung ungefähr 20.000 € bis 40.000 € betragen.

Die Höhe der Abfindung hängt jedoch vor allem von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, von der Lage der Verhandlungssituation und nach dem Verhandlungsgeschick ab. Sie kann hierbei von der Regelabfindung weit darüber- oder weit darunterliegen. Bei Kleinunternehmen sind meist 25 % eines Monatsgehalts üblich, während Großunternehmen häufig ohne viel nachzudenken auch mehr als ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung zahlen.

Muss ich von der Abfindung Sozialabgaben und Steuern zahlen?

Hierbei kann ausgeführt werden, dass eine Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Denn Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form Sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder in Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Eine Abfindung stellt jedoch kein Arbeitsentgelt dar, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, da die Abfindung wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird.

Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab. Dies bedeutet, dass keinerlei Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden.

Die Abfindung unterliegt lediglich der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug.

Vermindert die Abfindung meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich hat die Zahlung einer Abfindung keinerlei nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.

Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag abschließt. Hierbei riskiert man möglicherweise eine in der Regel 3-monatige Sperrzeit, da der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.

Vor allem sind nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch zu befürchten, wenn man als Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt hat. Hierbei ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für eine gewisse Zeit, da Sie als Arbeitnehmer dafür verantwortlich sind, dass ihre Arbeitslosigkeit früher begonnen hat, als sie begonnen hätte, wenn sie auf die Einhaltung der ihnen zustehenden Kündigungsfristen bestanden hätten.

Was sollte man als Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung beachten?

Nicht nur nach Ausspruch einer Kündigung werden Abfindungen ausgehandelt. Vielmehr kann man auch im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages eine höchst mögliche Abfindung aushandeln.

Wann wird die Zahlung einer Abfindung fällig?

Hierbei kann ausgeführt werden, dass die Abfindungen oft viele Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Ein Grund hierfür ist die meist lange Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber bei dem Ausspruch der Kündigung beachten muss. Treffen die Arbeitsvertragsparteien hierbei keine speziellen Vereinbarungen über die zeitliche Vorverlagerung der Fälligkeit der Abfindungszahlungen, ist der Abfindungsanspruch durch den Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses gefährdet, da der Anspruch dann rechtlich erst gar nicht entsteht.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht anhand eines Falles klargestellt, in welchem der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreitet hatte. Der gekündigte Arbeitnehmer verzichtete auf eine Kündigungsschutzklage und verstarb noch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Seine Erben klagten die Abfindung ein, dies allerdings ohne Erfolg (BAG, Urteil vom 10.05.2007-2 AZR 45/06).

Man sollte sich daher stets anwaltlichen Beistand bei der Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten holen, um den höchstmöglichen Erfolg erzielen zu können. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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