Abgasskandal der Daimler AG nicht beendet!

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Das Landgericht Düsseldorf hat die Daimler AG im Dieselabgasskandal zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Auch wenn es zuletzt im Dieselabgasskandal der Daimler AG etwas ruhiger war, bedeutet das nicht, dass der Stuttgarter Automobilkonzern aus den Schlagzeilen gekommen ist. Das Landgericht Düsseldorf hat die Daimler AG im Dieselabgasskandal zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az.: 1 O 210/20).

Die Daimler AG muss an den geschädigten Verbraucher 28.452,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. September 2020 zu zahlen und den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 Euro freizustellen. Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5. Zum Zeitpunkt des Kaufs für 36.100,01 Euro wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 23.890 Kilometern auf, bei der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 waren es 71.792 Kilometer.

In dem Fahrzeug kommt eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zur Anwendung. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Laut des Klägers stelle die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine prüfstandsabhängige Abschalteinrichtung dar und komme neben der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) zur Anwendung und verzögere im Warmlauf die Solltemperatur des Kühlmittels und nehme dadurch Einfluss auf die Abgasrückführungsrate.

„Die Daimler AG wollte sich mit dem Argument, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, aus der Affäre ziehen. Das Unternehmen habe bei der Herstellung des GLK 220 CDI 4Matic keine strategische Entscheidung zum Einsatz einer Manipulationssoftware getroffen, sondern sei im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, sodass für Vorsatz und Sittenwidrigkeit von vornherein kein Raum sei“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das hat das Gericht nicht gelten lassen und deutlich herausgestellt, dass die Daimler AG wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Die Daimler AG habe das Kraftfahrt-Bundesamt infolge einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung systematisch getäuscht.

„Das ist ein Vorteil für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal der Daimler AG, und auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs spricht für eine weitere verbraucherfreundliche Stimmung“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Dieselverfahren gegen die Daimler AG beschlossen (23. Februar 2022, Az.: VII ZR 602/21), der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattzugeben und den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2021 aufzuheben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger nimmt die Daimler AG wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. Diesen Anspruch hat die erste Gerichtsinstanz abgelehnt, und die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

„Dagegen hat der geschädigte Verbraucher Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im deutschen Recht gegen die Nichtzulassung der Revision. in diesem Falle hatte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als Berufungsgericht.“


Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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