Abgasskandal: Immer mehr Gerichte verweigern VW den Vorteilsausgleich für gefahrene km

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Nachdem die Verurteilung von Volkswagen wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zunehmend einheitliche Rechtsprechung wird, muss sich der Blick verstärkt aufs Details richten.

Zahlreiche Rechtsschutzversicherer (etwa diejenige des ADAC, der pikanterweise ja in vorderster Reihe die Musterfeststellungsklage gegen VW führt) verweigern die Deckungszusagen für die Geltendmachung von Schadensersatz, soweit der Geschädigte den Vorteilsausgleich für gefahrene Kilometer nicht unmittelbar in der Klage in Abzug bringt. Die Rechtsschutzversicherer argumentieren hier mit der fehlenden Erfolgsaussicht, da der Abzug des Vorteilsausgleichs angeblich einhellige Rechtsprechung sei.

Das ist falsch.

Ganz aktuell hat nun auch das LG Potsdam, Urteil vom 29.5.2019 – 6 O 76/19 sich der Sichtweise angeschlossen, dass ein Vorteilsausgleich nicht geschuldet ist, da dies den Schädiger unbillig entlaste und auch der effektiven Durchsetzung europäischen Rechts widerspräche.

Vorher hatte sich in diesem Sinne schon etwa das LG Nürnberg mit Urteil vom 16.04.2019 (9 O 8773/18) geäußert, dass der geschädigte Käufer für den Zeitraum bis zur Mitteilung des Rückrufs keinen Vorteilsausgleich akzeptieren muss, da er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Manipulation hatte und es sich „um aufgedrängte Nutzungen“ handele.

Auch für die Zeit, ab der der Hersteller sich in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befinde, werde keine Vorteilsausgleich geschuldet. 

Dies hatte bereits das LG Hamburg so gesehen, da der Hersteller für das rechtswidrige Verweigern der Rücknahme gegen Zahlung nicht privilegiert werden dürfe.

Andere Gerichte wie das LG Augsburg und das LG Halle gestehen dem Hersteller gar keinen Vorteilsausgleich zu, da dies die Hersteller im Rahmen des § 826 BGB unbillig entlaste.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass hier keine Erfolgsaussichten für eine Geltendmachung von Schadensersatz ohne Anrechnung von Vorteilsausgleich bestehen, wenn dies inzwischen fast ein halbes Dutzend Landgerichte so sehen.

Wichtig ist zudem, die Deliktszinsen geltend zu machen, die das LG Potsdam, aaO zumindest teilweise zugesprochen hat. Das LG Darmstadt geht da weiter und hat in einem aktuellen Urteil zutreffend geurteilt, dass Volkswagen für den Vertrieb von Fahrzeugen mit manipulierten EA 189 Motoren neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. auf den gesamten Kaufpreis schuldet, LG Darmstadt, Urteil vom 13.05.2019 – 3 O 330/18. 

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Dabei können auch Ansprüche bei anderen Herstellern aus dem VW-Konzern geltend gemacht werden und eine etwaig noch laufende Finanzierung ist ohne Belang.

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen insbesondere an den Landgerichten Gießen, Frankfurt, Limburg, Hanau, Marburg, Wiesbaden und Mannheim. Gerade jetzt sollte die Möglichkeit des Ausstiegs aus der Musterfeststellungsklage noch geprüft werden.

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



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