Abgasskandal: Kein Ende für die Daimler AG in Sicht!

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Das Landgericht Oldenburg hat die Daimler AG für Abgasmanipulationen an einem Mercedes-Benz ML 250 CDI BlueTec mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6 zum sogenannten kleinen Schadenersatz verurteilt.

Die Daimler AG kommt im Dieselabgasskandal nicht zur Ruhe. Jetzt hat das Landgericht Oldenburg den Autokonzern dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher 5.725 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2022 zu zahlen und den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 627,13 Euro freizustellen. Damit hat das Landgericht Oldenburg den sogenannten kleinen Schadenersatz bestätigt.

„Dieser ist unabhängig von den gefahrenen Kilometern und bezeichnet damit den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Damit kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat, und kann das Fahrzeug behalten. Beim kleinen Schadensersatz wird auch keine Nutzungsentschädigung fällig, dafür fällt die Entschädigung eben etwas geringer aus“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Der Kläger kann als Geschädigter, da er durch ein deliktisches Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrags bestimmt worden ist, von diesem verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das ist eine gute Möglichkeit für geschädigte Verbraucher, ihre wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen und das streitgegenständliche Fahrzeug zu behalten. Der Kläger in dem vorliegenden Dieselverfahren hat 25 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung erhalten“, betont Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Hintergrund: Am 29. März 2019 erwarb der Kläger den gebrauchten PKW Mercedes-Benz ML 250 CDI BlueTec zu einem Kaufpreis von 22.900 Euro. Das Fahrzeug wurde mit einem Kilometerstand von 175.000 Kilometern übergeben. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor OM651 der Abgasnorm Euro 6 eingebaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen, in dem nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet werden. Der Kläger behauptet, dass in seinem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien.

„Dem ist das Gericht gefolgt und betont, der Kläger habe zu dem Vorliegen von mehreren unzulässigen und manipulierenden Abschalteinrichtungen bereits in seiner Klageschrift konkret vorgetragen, dass die Motorsteuerungssoftware so programmiert sei, dass sie erkenne, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation befinde oder im regulären Betrieb. Er habe weiterhin ausgeführt, dass die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt durch die Verwendung der Software getäuscht habe“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Kläger hat damit laut Gericht alles in seiner Position Mögliche getan, um schlüssig und detailliert zu dem Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen vorzutragen. In einer solchen Konstellation treffe die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Motors eine sekundäre Darlegungsobliegenheit. Es wäre gerade deshalb Sache der Beklagten, konkret darzulegen, wieso die Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes und die Ausführungen des Klägers unzutreffend sind.

„Ein solcher Vortrag oder Belege der Beklagten ist nicht erfolgt. Die Beklagte bestreitet zwar das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung. Ein konkreter Vortrag zu der Wirkungsweise der Motorsteuerungssoftware fehlt aber. Damit genügt die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast, was insbesondere deshalb gilt, weil das Fahrzeug unstreitig von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist. Der Vortrag des Klägers und das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtung gilt daher als unstreitig und zugestanden“, schreibt das Gericht.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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