Abgasskandal - Mercedes wegen unzulässiger Abschalteinrichtung vom OLG Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt

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Das OLG Stuttgart hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 19. Oktober 2023 zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt (Az.: 24 U 103/22). Das Gericht  bewertete die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) als unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes habe zumindest fahrlässig gehandelt und müsse dem Kläger den sog. Differenzschaden ersetzen, entschied das OLG Stuttgart und folgte damit der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Dieselskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

„In einem ähnlichen Fall hat auch das OLG Hamm mit Urteil vom 13. September 2023 entschieden, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und Mercedes sich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Das zeigt, dass die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH erheblich gestiegen sind“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.


Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung


Während es vor dem OLG Hamm um einen Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 ging, hatte das OLG Stuttgart über Schadenersatzansprüche bei einem Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 642 und der Abgasnorm Euro 5 zu entscheiden. In beiden Modellen kam die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz. Durch die KSR wird die Erwärmung des Motoröls während der Warmlaufphase verzögert und dadurch der Stickoxid-Ausstoß reduziert. Unter normalen Betriebsbedingungen ist die KSR jedoch kaum aktiviert, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen.

„Abschalteinrichtungen, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirkung des Emissionskontrollsystems reduzieren, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unzulässig“, so Rechtsanwalt Schwering. Dieser Sicht schloss sich das OLG Stuttgart an und bewertete die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung. Allerdings könne Mercedes keine vorsätzliche Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kaufvertag nicht vollständig rückabgewickelt werden muss. Mercedes habe aber zumindest fahrlässig gehandelt, so dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens habe, entschied das OLG Stuttgart und folgte damit der Rechtsprechung des EuGH und des BGH.


Urteil ist rechtskräftig


Die Revision hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Zudem kann der Käufer das Auto behalten.

„Da nach der Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, hat die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich erleichtert. Je nach Abschalteinrichtung können aber auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatzansprüche bestehen. Dann hat der Käufer Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags“, so Rechtsanwalt Schwering.


Schadenersatzansprüche auch gegen andere Autohersteller


Die Rechtsprechung im Abgasskandal entwickelt sich weiter verbraucherfreundlich, wie u.a. die Urteile der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart zeigen. Das betrifft nicht nur Schadenersatzansprüche gegen Mercedes, sondern auch gegen andere Autobauer wie VW, Audi, BMW, Opel oder Fiat. Schwering Rechtsanwälte hat im Dieselskandal bereits zahlreiche positive Entscheidungen für die geschädigten Autokäufer erzielt und steht als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


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