Abgasskandal – OLG München verurteilt BMW zu Schadenersatz

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Das OLG München hat BMW im Abgasskandal mit Urteil vom 22. Dezember 2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 9 U 1856/22). Das Oberlandesgericht folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im Januar 2017 einen BMW 430d mit der Abgasnorm Euro 6 als Gebrauchtwagen zum Preis von 41.200 Euro gekauft. Bei der Abgasreinigung kommt in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses bewirkt, dass die Abgasrückführung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, bei sinkenden Temperaturen jedoch reduziert wird. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liegt für das Modell zwar kein amtlicher Rückruf vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Das OLG München entschied im Berufungsverfahren, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat, da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut sei. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

BMW könne bei der Verwendung des Thermofensters zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Der Kläger habe aber gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG München.

BMW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut und dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Eine Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei beim Thermofenster der Fall. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das OLG München aus.

BMW habe somit eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgegeben und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Auf einen unvermeidbare Verbotsirrtum könne sich der Autohersteller nicht berufen, machte das OLG deutlich.

Der Kläger sei daher ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG München bezifferte ihn mit 10 Prozent oder 4.120 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.

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