Abgasskandal – OLG München verurteilt VW-Konzern am 15.10.2019 zu Schadensersatz

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Das Oberlandesgericht München hat am 15.10.2019 (Az: 24 U 797/19) den VW-Konzern zu Schadensersatzzahlungen gegenüber einem vom Abgasskandal betroffenen Autobesitzer verurteilt.

Was bedeutet dies für in Bayern geschädigte Dieselbesitzer?

In Bayern sind nun die Landgerichte angehalten, der Entscheidung ihres übergeordneten Oberlandesgerichts zu folgen. Mit anderen Worten: Die Chancen für Schadensersatz sind überragend gut.

Der Autor, Rechtsanwalt Steffgen, ist bereits seit Beginn der gerichtlichen Geltendmachung mit hunderten von Abgasfällen befasst. In den meisten Verhandlungen vor dem OLG München wurde bisher keine Entscheidung getroffen, da zuvor eine Einigung durch Vergleich die Rücknahme der Klage zufolge hat. In einer der von ihm vor kurzem betreuten Verhandlung wurde das Verfahren übereinstimmend für ruhend erklärt. Dies ist nun nach der Entscheidung anders geworden.

Gilt die Entscheidung nur für Besitzer von VW oder auch für andere Marken, wie Audi, Skoda oder Porsche?

Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des VW-Konzerns erfolgt ist. VW hat die Motorbaureihe EA 189 in verschiedenen Marken des Konzerns verbaut. Der Kläger war in dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ein Audibesitzer.

Auch für Besitzer von Porschefahrzeugen mit Dieselmotor gilt nichts anderes. In diesen Fällen kam es nach Erfahrung von Rechtsanwalt Steffgen bisher seitens der Richter auf andere Besonderheiten der Kaufmotivation eines umweltfreundlichen Autos durch den Käufer an. Betroffen sind hier zum Teil Macan und Cayenne. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München dürften sich diese für den Dieselbesitzer kritischen Fragen nun erledigt haben.

Gibt es Fristen für Dieselbesitzer, die noch keine Klage eingereicht haben?

Über die Frage des Verjährungsbeginns bestehen durch die Gerichte unterschiedliche Meinungen. Sollte es auf die Aufforderung durch den VW-Konzern zur Durchführung der Softwareupdates ankommen, würde für Dieselbesitzer, die diese Aufforderung begonnen haben, die Frist zum 31.12.2019 ablaufen. Nach anderer Meinung soll die medial verbreitete adhoc-Meldung 2015 ausschlaggebend sein. Dennoch hat VW auch in einer Verhandlung, in welcher die Verjährungskonstellation Gegenstand der Verhandlung war, ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Wie geht es weiter?

Das Oberlandesgericht München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. VW will diesen Weg nun nach Aussage eines VW-Sprechers beschreiten. Eine Entscheidung wird noch vor dem Sommer 2020 erwartet.

Der Verfasser ist seit Jahren in Abgasfällen spezialisiert und hat hunderte von Verfahren geführt oder vertreten.



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