Abgasskandal – OLG Zweibrücken verurteilt Opel wegen Thermofenster zu Schadenersatz

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Das OLG Zweibrücken hat Opel im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Es entschied mit Urteil vom 27. September 2023, dass bei einem Opel Zafira eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Käufer daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens hat (Az.: 7 U 41/22).

Für Opel ist es die zweite Verurteilung eines Oberlandesgerichts im Abgasskandal innerhalb kurzer Zeit. Auch das OLG Dresden hat kürzlich mit Urteil vom 28. August 2023 entschieden, dass Opel sich wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei einem Opel Zafira schadenersatzpflichtig gemacht hat (Az.: 5a U 562/23).

In dem Verfahren vor dem OLG Zweibrücken ging es ebenfalls um einen Opel Zafira. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Mai 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Ein Thermofenster bei der Abgasreinigung sorge zwar dafür, dass die Abgasreinigung in einem vorgegebenen Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sinkenden Außentemperaturen werde sie allerdings  reduziert, was zu einem Anstieg der Emissionen führt.

Das OLG Zweibrücken teilte die Ansicht des Klägers, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Opel könne zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB vorgeworfen werden, so dass kein Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehe. Allerdings habe Opel den Käufer zumindest fahrlässig geschädigt. Daher habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG.

Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Der Käufer hat dann nach der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem OLG Zweibrücken hatte der Käufer den Opel Zafira bereits weiterverkauft. Das Gericht bezifferte den Schadenersatzanspruch noch auf rund 5 Prozent des Kaufpreises.

„Die Urteile des OLG Zweibrücken und OLG Dresden zeigen, dass die Rechtsprechung des BGH Wirkung zeigt und gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Der Schadenersatzanspruch wegen Fahrlässigkeit bietet sich bei besonders bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster an – unabhängig vom Hersteller“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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