Abgasskandal – Schadenersatz für Audi A5 auch ohne Rückruf des KBA

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Schwering Rechtsanwälte hat für den Käufer eines Audi A5 Schadenersatz im Abgasskandal durchgesetzt. Das Landgericht Flensburg entschied mit Urteil vom 15. April 2021, dass die Audi AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und deshalb wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz leisten muss (Az.: 4 O 243/20).

Der Kläger hatte den Audi A5 3,0 Liter TDI im März 2014 für knapp 58.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut.

Das Fahrzeug ist zwar von keinem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) betroffen, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Er führte aus, dass u.a. die Motorsteuerungs-Software so programmiert sei, dass sie erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Prüfmodus des NEFZ befindet. Dann werde ein besonderer Modus bei der Abgasreinigung aktiviert, der dafür sorgt, dass die Abgasrückführungsquote erhöht und der Stickoxid-Ausstoß gesenkt wird.

Die Klage hatte Erfolg. Auch ohne einen diesbezüglichen Rückruf des KBA kam das Landgericht Flensburg zu der Überzeugung, dass in dem Audi A5 des Klägers eine illegale Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und er dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat.

Der Kläger habe hinreichend greifbare Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine Prüfstandserkennung installiert wurde, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand die Abgasrückführung erhöht wird und dadurch die Grenzwerte beim Emissionsausstoß eingehalten wurden. Im realen Straßenverkehr habe sich der Abgasausstoß aber wieder erhöht. Dies sei mit der Umschaltlogik bei den durch den Abgasskandal bekannt gewordenen kleineren Dieselmotoren des Typs EA 189 vergleichbar. Deren Einbau habe der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angesehen, so das LG Flensburg.

Audi habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Verfahren nicht widerlegt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz. Ihm sei mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es liege auf der Hand, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das Gericht.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (rund 57.900 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 86.500 Kilometer muss er sich allerdings den Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 16.700  Euro gefallen lassen. Unterm Strich erhält er damit noch rund 41.200 Euro.

„Wie das Urteil zeigt, ist es für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nicht maßgeblich, ob ein Rückruf des KBA vorliegt. Wie das Landgericht Flensburg ausführte, ist ein Rückruf des KBA zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Wenn kein Rückruf vorliegt, sei dies im Gegenzug aber kein Indiz dafür, dass keine illegale  Abschaltführung verwendet wurde“, so Rechtsanwalt Schwering.

Ob mit oder ohne Rückruf bestehen bei Audi-Fahrzeugen mit den 3-Liter-Dieslmotoren EA 896 bzw. EA 897 gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Mehr Informationen: https://rechtsanwalt-schwering.de/abgasskandal/



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