Abgasskandal – Schadenersatz für BMW mit Thermofenster

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Der Bundesgerichtshof hat am 26. Juni 2023 entschieden: Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers. Das Urteil zeigt Wirkung. BMW wurde vom Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 05.07.2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 6 O 335/22). Grund ist, dass der bayrische Autohersteller in einem BMW 120 d eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut hat.

„Nach der Rechtsprechung des BGH muss den Autoherstellern keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüche gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Das zeigt auch das Urteil des LG Frankenthal. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen BMW 120 Diesel mit dem Dieselmotor des Typs N 47 und der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hatte das Fahrzeug 2016 gebraucht gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Er führte an, dass u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz kommt. Ein solches Thermofenster führt dazu, dass die Abgasreinigung außerhalb eines festgelegten Temperaturfensters nur eingeschränkt arbeitet und dadurch der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens

Das LG Frankenthal entschied, dass dem Kläger zwar kein Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe, er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens habe, da BMW zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt habe, da in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut ist.

Weiter führte das Gericht aus, dass der EuGH derartige Funktionen, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon bei üblichen Durchschnittstemperaturen und während eines Großteils des Jahres beeinträchtigen, als unzulässige Abschalteinrichtungen bewertet.

Unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt

Der Kläger habe das Vorhandensein eines solchen Thermofensters durch entsprechende Messergebnisse hinreichend belegt. BMW habe dies nur pauschal bestritten aber nicht ausreichend widerlegt. Rechtsanwalt Schwering. „BMW hat eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit bestätigt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, was aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung jedoch nicht der Fall ist.“ Das LG Frankenthal stellte fest, dass sich BMW dabei auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Ein solcher Verbotsirrtum setze voraus, dass BMW „die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte“, führte das LG Frankenthal weiter aus. Es sei aber weder ersichtlich, dass BMW eine solche Prüfung vorgenommen hat, noch warum nicht damit gerechnet werden konnte, dass ein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet wird.

10 Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz

Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Gericht setzte hier 10 Prozent des Kaufpreises an, was knapp 2.600 Euro entspricht. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Thermofenster sind weit verbreitet und wurden nicht nur von BMW eingesetzt. Gerade bei Fahrzeugen mit Thermofenster hat der BGH die Türen für Schadenersatzansprüche durch seine aktuelle Rechtsprechung weit aufgemacht. Bei anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommen aber auch nach wie vor Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und somit die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht“, so Rechtsanwalt Schwering.

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