Abmahnkosten unberechtigt: Formfehler – IDO hat seine Abmahnungen nicht an das neue UWG angepasst

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Seit dem 02.12.2020 gilt ein neues Wettbewerbsrecht: Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wurde das Wettbewerbsrecht (UWG) erheblich geändert. Bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die ein Abgemahnter seit dem 2.12.2020 erhält, müssen neue Formvorschriften eingehalten werden.

Neu im UWG ist § 13 Abs. 2 UWG. Dort wird vorgeschrieben, welche Informationen in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben sein müssen. Diese neuen Formalien habe ich in meinem Beitrag  „Neues Anti-Abmahngesetz gilt seit 02.12.2020: Hat auch Ihre Abmahnung Formfehler?“ einmal zusammengefasst.

Wir Fachanwälte von internetrecht-rostock.de haben bereits Hunderte von Abgemahnten des  IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. beraten und in vielen Fällen Mandanten auch vertreten (siehe hier). Wir waren daher gespannt, wie der IDO auf das neue Recht reagieren würde.

Übrigens: Noch darf der IDO abmahnen. Dies kann sich ändern, wenn Abmahnvereine im nächsten Jahr nur noch dann eine Abmahnung aussprechen dürfen, wenn Sie als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Ob der IDO diese Eintragung schaffen wird, ist zweifelhaft, gibt es doch in § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG eine Regelung, die nach unserer Auffassung speziell auf den IDO abzielt und eine Eintragung verhindern soll.

Hält sich der IDO an die neuen formellen Anforderungen bei einer Abmahnung?

Zunächst hatten wir uns natürlich gefragt, ob der IDO nach dem 2.12.2020 überhaupt noch abmahnen würde. Immerhin ist auch ein weiterer Vorteil des neuen UWG, dass einem Abmahner jetzt noch sehr viel schneller Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden kann. Das Thema Rechtsmissbrauch aufgrund des neuen UWG wäre beim IDO auch nur ein zusätzliches Argument. Bereits mehrere Gerichte (z.B. das OLG Celle oder das OLG Rostock, in beiden Fällen hatten wir vom IDO abgemahnte Internethändler vertreten) nehmen einen Rechtsmissbrauch des IDO an.

Nach Inkrafttreten des neuen Wettbewerbsrechts wurden uns jedenfalls von mehreren Mandanten Abmahnungen des IDO zur Beratung vorgelegt, für die das neue Recht gilt.

Hat der IDO somit seine Abmahnungen an das neue UWG angepasst?

Um es kurz zu machen: Nein.

Der IDO hat an den Textbausteinen seine Abmahnungen schlichtweg gar nichts geändert.

IDO hat keinen Anspruch auf Abmahnkosten- sondern der Abgemahnte hat Anspruch auf seine Anwaltskosten

Die Rechtsfolge: Die Abmahnung wird, zumindest dadurch, nicht unwirksam. Der IDO kann jedoch, da in den uns vorliegenden Fällen die neuen formellen Anforderungen an eine Abmahnung nicht eingehalten wurden, keine Abmahnkosten geltend machen. 

Es kommt noch besser:

Gemäß § 13 Abs. 5 UWG hat der Abgemahnte einen Anspruch auf die Erstattung seiner Anwaltskosten. Die Höhe der Erstattung ist auf die Höhe der Kosten beschränkt, die der IDO in seiner Abmahnung geltend macht.

Hinsichtlich der Unterlassungsansprüche des IDO haben wir erhebliche Zweifel, ob diese dem IDO zustehen. Bei Rechtsmissbrauch bestehen keine Unterlassungsansprüche …

Meine Empfehlungen:

Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.

Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.

Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und Ihre Reaktionsmöglichkeiten.

Selbstverständlich erhalten Sie von mir konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

Sie haben auch eine Abmahnung des IDO erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen: 

    Rufen Sie mich einfach an.

    Schicken Sie mir eine E-Mail.

    Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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