Abmahnung 1. FC Union Berlin e.V. wegen Markenrechtsverletzung

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Wenn Sie dies lesen, wurden Sie vielleicht von dem 1. FC Union Berlin e.V. wegen Markenrechtsverletzungen abgemahnt!

Auch Fußballvereine verteidigen aktiv Ihre Marken und lassen Marktplätze wie Ebay durch spezielle Unternehmen überwachen. Dies gilt nicht nur für Borussia Dortmund, Werder Bremen oder den HSV, sondern neuerdings auch für den 1. FC Union Berlin e.V.. Kommt das Monitoring hierzu zur Überzeugung, dass der Verkauf von Ware mit dem Zeichen 1. FC Union Berlin eine (vermeintliche) Markenrechtsverletzung darstellt, wird abgemahnt. 

Die Abmahnung erfolgt hier durch die Kanzlei von Appen Jens Legal, einer auf Sportrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die bereits verschiedene Bundesligavereine vertritt. Die Abmahnung wird entweder auf die Wortmarke „1. FC Union Berlin“ gestützt, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Nummer 302010056771 eingetragen ist, oder auf die Wort-Bildmarke unter der Nummer 1188133. 

Mit der Abmahnung fordert der 1. FC Union Berlin e.V. den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Unterlassungserklärung verbietet die Nutzung der Marke „1. FC Union Berlin e.V.“ für die Zukunft. Zum anderen werden 1,3 Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf Basis eines Streitgegenstandswertes i. H. v. 50.000 Euro gefordert. Dies ergibt die Summe von 1.531,90 EUR, die von der Kanzlei von Appen gefordert wird. Zugleich wird damit gedroht, dass weitere Kosten hinzukommen können, etwa Schadensersatzansprüche.

Aber liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG liegt u. a. eine Markenverletzung vor, wenn jemand ein mit der Marke eines anderen identischen Markenzeichens im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt oder wenn jemand ein ähnliches Markenzeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt. In diesen Fällen ist es insbesondere untersagt, das Markenzeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Waren ein- oder auszuführen und mit dem Zeichen zu werben.

Wie sollte man sich verhalten? 

Zunächst sollte man die Abmahnung prüfen lassen. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält zahlreiche Punkte, die gestrichen werden sollten. Auch sind Fälle vorstellbar, in denen der Verkäufer nicht gewerblich auftritt. Dann liegt bereits keine Markenrechtsverletzung vor. „Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist“, d. h. es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen und nimmt auf diese Weise den privaten Bereich von Verletzungsansprüchen aus (vgl. Fezer, Markenrecht, 4 Auflage 2009, § 19 MarkenG). 

Sollte die Abmahnung berechtigt sein, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dann sollte versucht werden, den Schaden zu begrenzen, in dem man Verhandlungen mit der Gegenseite aufnimmt.

Sollte Ihnen ein Schaden dadurch entstanden sein, dass Ihr Verkäufer Ihnen gefälschte Ware verkauft hat, haben Sie gegen diesen einen Schadenersatzanspruch in Höhe des durch die Abmahnung entstandenen Schadens. Auch diese Ansprüche sollten geprüft werden.

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir haben jahrelange Erfahrung sowohl im Markenrecht als auch im Strafrecht. Wir helfen Ihnen gerne.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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