Abmahnung BMW von Klaka Rechtsanwälten erhalten? Wir wissen was zu tun ist!

  • 7 Minuten Lesezeit

Die BMW AG verschickt durch die Anwaltskanzlei KLAKA zahlreiche Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung. Hierbei geht es in der Regel um die Marken „Mini“, „BMW Logo“ und „M“ sowie „X5“, die sich BMW in den verschiedensten Klassen Europas markenrechtlich schützen lassen hat.

I. Abmahnung BMW von Klaka Rechtsanwälten erhalten?

Keine Panik, wir helfen Ihnen. Wir haben Erfahrung aus Tausenden Abmahnungen, insbesondere mit den großen Anwaltskanzleien aus München. Auch wir haben unseren Kanzleisitz in München und kennen diese bestens!

Wir helfen Ihnen gerne: Kostenlose Erstberatung unter nebenstehender Telefonnummer

Achtung:

Wenn Sie eine Benachrichtigung vom Zoll erhalten, wonach die im Ausland bestellte Ware einbehalten wird und zur Klärung an den Markeninhaber übersandt werden soll, dann nehmen Sie bitte keinen Kontakt mit der Zollbehörde auf, sondern melden sich bitte zuvor unverbindlich und kostenlos bei uns! Es zählt nun jeder einzelne Tag, um einen enormen Schaden von bis zu weit mehr als € 10.000,00 rechtzeitig abzuwenden!!

Wir zeigen Ihnen auf dieser Seite, was Sie beachten sollten.

Tipp:

Wenn Sie noch keine BMW-Abmahnung erhalten haben, aber bemerken, dass das Onlineportal wie eBay oder Amazon Ihre(n) Artikel bereits gelöscht hat, dann ist unbedingt Eile geboten! Kontaktieren Sie uns möglichst schnell unverbindlich und kostenlos, damit wir auch in diesen Fällen den oben beschriebenen Schaden für Sie noch abwenden können.

II. Was wir für Sie tun!

Nach erfolgreicher Einschätzung Ihrer Abmahnung KLAKA Rechtsanwälte für BMW, werden wir gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau für Ihren Fall gefertigt wird oder auch gar keine Unterlassungserklärung abgeben. Ihr Fall ist ein Einzelfall!

Bleiben Sie ruhig und versuchen Sie keine Experimente im Internet. Das kann teuer werden!

Achtung:

Der Unterlassungsanspruch ist der gefährlichste für Sie. Sollten Sie keine Unterlassungserklärung abgeben wollen, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einstweilige Verfügung bei Gericht einreichen. Das fatale daran ist, dass über eine solche Einstweilige Verfügung oftmals ohne mündliche Verhandlung zu Gunsten des Antragstellers entschieden wird!

Dann fallen mal eben gut und gerne € 5.000,00 an Prozesskosten für Sie an!

Es gilt also immer sorgfältig zu überlegen, ob man eine Unterlassungserklärung und in welcher Form man eine solche abgibt.

Bitte verwenden Sie nicht irgendwelche Vorlagen aus den bekannten Internetforen oder von Verbraucherzentralen. Diese sind in vielen Fällen fehlerhaft. Sie haften dann allerdings ein Leben lang für etwaige Verstöße und können dann sicher sein, dass Sie die nächste Abmahnung dann allerdings über mindestens € 5.001,00 erwarten dürfen und keine Chance haben sich hiergegen erfolgreich zu wehren.

III. Was ist eine Abmahnung von BMW?

Die Rechtsanwaltskanzlei Klakla verlangt in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erteilung einer umfangreichen Auskunft für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. Außerdem wollen sie die Herausgabe bzw. Vernichtung der Plagiate sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Hierbei berechnen sich die Anwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von € 150.000 bis € 600.000. In der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollen Sie es unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 5.100 unterlassen, Artikel mit dem Zeichen „BMW“ und/ oder „Mini“ und/ oder „M“ und/ oder „X5“ und/ oder einem Bildzeichen (Logo) der Marken gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen bzw. zu bewerben. Auch nicht zu den genannten Zwecken zu besitzen sofern diese Produkte nicht von der Firma BMW AG oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht sind.

Unterlassungsansprüche

Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Anwaltskanzlei KLAKA sieht demnach wie folgt aus:

Sie sollen sich gegenüber BMW verpflichten, es zu unterlassen:

a) Artikel, die mit dem Zeichen „BMW „ und/ oder „ M“ gewerbsmäßig anzubieten, oder in den Verkehr zu bringen, bringen zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
b) Artikel im Design von BMW etc. oder der gleichen herzustellen, gewerbsmäßig anzubieten oder in den Verkehr zu bringen bzw. die durch das Logo von BMW ausgestaltet sind, sofern diese Produkte nicht von der Firma BMW oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.
c) Alle noch in Ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen nach a) und b) gekennzeichneten Artikel zu vernichten und BMW die Gelegenheit zu geben, die Vernichtung zu überwachen
d) Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Artikel zu erteilen.
e) Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Verpflichtungen a)- d) an BMW eine von BMW nach billigem Ermessen festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen, die durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.
f) Des Weiteren verpflichten Sie sich, BMW sämtliche Schäden zu ersetzten, welche BMW durch die in dieser Abmahnung und in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezeichneten Handlungen entstanden sind und ggf. noch entstehen werden.
g) Den Anwälten von BMW die durch die Einschaltung im Zusammenhang mit der Abmahnung und der strafbewehrten Unterlassungserklärung entstandenen Kosten unverzüglich nach der ersten Zahlungsaufforderung zu erstatten.

Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich dringend, einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wenn ja, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung überhaupt rechtens beziehungsweise angemessen ist

Auskunftsanspruch bei einer Abmahnung KLAKA für BMW

Der Markeninhaber verlangt über seine Anwälte umfangreiche Auskunft über Herkunft, Vertriebswege sowie Preise und Einnahmen, die mit einem Plagiat unter Verwendung des Originalkennzeichens erzielt wurden. Ferner wird mit einer solchen Auskunft auch verlangt, Namen sowie Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhalten oder bestellten Waren sowie über die Preise die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden, bekannt zu geben.

Achtung: Hier ist guter Rat und Eile geboten, sonst droht ein sündhaft teures einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht!

Schadensersatzansprüche bei Abmahnung BMW

Die oben erteilte Auskunft dient zur Vorbereitung von umfangreichen Schadensersatzansprüchen. Dabei lässt sich bei der Verwendung einer geschützten Marke durch einen nicht lizenzierten Verwender nicht wirklich der tatsächliche Schaden bestimmen, der dem Markeninhaber durch diese Verwendung entstanden sein soll.

Es gibt daher 3 Wege, wie man im Markenrecht einen solchen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage der erteilten Auskunft berechnen kann:

  1. Es kann entweder der Gewinn geltend gemacht werden, der dem Markeninhaber entgangen ist (in der Praxis ausgesprochen unüblich, weil schon gar nicht bemessbar).
  2. Es kann der durch den Verwender erzielte Gewinn herausverlangt werden (Gewinnabschöpfung, kommt in der Praxis häufig vor).
  3. Es kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden (Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich dringend bei einer Abmahnung BMW, einen fachkundigen Anwalt für Markenrecht den Fall überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wenn ja, ob die Ihnen vorliegende Abmahnung überhaupt rechtens beziehungsweise angemessen ist.

Erstattung der Anwaltskosten bei einer Abmahnung BMW

Gerade die erstattungsfähigen Anwaltskosten schwanken gravierend und sind in aller Regel verhandelbar. Diese Kosten berechnen sich auf der Grundlage eines sogenannten Streitwertes. Der Streitwert ist ein sogenannter Tabellenwert der gesetzlichen Gebühren, auf dessen Grundlage sich die Höhe der Gebühren berechnen.

Setzt man beispielsweise einen Streitwert von € 50.000 für einen Fall an, so beläuft sich eine 1,3 % Geschäftsgebühr des Anwaltes auf € 1.511,90 netto.

Anspruch auf Vernichtung bei einer Abmahnung BMW

Der Markeninhaber hat selbstverständlich zu guter Letzt einen Anspruch auf Vernichtung aller Plagiate gemäß §18 MarkenG, damit sichergestellt werden kann, dass keine widerrechtlichen gekennzeichneten Waren, Materialien (z.B Verpackungen) und Geräte weiterhin verkauft werden

IV. Was sollten Sie bei einer Abmahnung BMW nicht tun?

Bleiben Sie nicht untätig!

Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Abmahner auf. Laden Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet herunter. Sie wissen nicht, wer diese Unterlassungserklärung modifiziert hat und vor allem werden sie nicht erfahren ob es sich um einen fachkundigen Juristen für Markenrecht handelt. Sollten Sie hier eine „falsche Vorlage“ verwenden, sind Sie ein Leben lang an möglicherweise fatale Folgen einer solchen Unterlassungserklärung gebunden. Unterscheiben Sie nichts und zahlen Sie nichts!

III. Was sollten Sie bei einer Abmahnung BMW tun?

Werden Sie unbedingt aktiv und holen Sie sich den Rat von einem fachkundigen Anwalt für Markenrecht.

Notieren sorgfältig in der Regel kurz gewählte Frist.

Sie müssen handeln, da nach Ablauf dieser Frist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht mit erheblichen Prozesskosten droht.

Denken Sie darüber nach, wo Sie überall gefälschte Artikel von BMW angeboten und woher Sie die Ware bezogen haben. Dies könnte noch wichtig für Sie werden.

Tipp: Gerade bei der angeforderten Auskunft durch den Abmahner gilt es, höchste Vorsicht walten zu lassen!

Suchen Sie zeitnah den Rat eines fachkundigen Anwalts für Markenrecht und lassen Sie sich in all den offenen Fragen beraten. Sie können dadurch viel Geld sparen!

Schicken Sie uns einfach unverbindlich und vor allem kostenlos Ihre Abmahnung zur Vorbereitung einer kostenlosen Erstberatung per E-Mail: E-Mail-Adresse neben diesem Rechtstipp oder rufen Sie uns unter der ebenfalls dort genannten Telefonnummer an.

Christian Giese

  1. Rechtsanwalt

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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