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Abmahnung COMO Sonderposten GmbH wg. Warnhinweis an Klemmbausteinen

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Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der COMO Sonderposten GmbH vor. Gegenstand dieser Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß unseres Mandanten gegen § 11 der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gefordert wird deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Sachverhalt 

Sowohl die abmahnende COMO Sonderposten GmbH als auch unser Mandant sind im Bereich des Versandhandels für Klemmbausteine tätig. Dabei inserieren beide Seiten die von ihnen angebotenen Klemmbausteine regelmäßig auf der Online-Verkaufsplattform eBay. Die Como Sonderposten GmbH wirft unserem Mandanten nun vor, gegen § 11 der 2. Verordnung zum ProdSG verstoßen zu haben.

Das Angebot

Die streitgegenständliche Anzeige dient dem Verkauf eines Klemmbaustein-Sets, das für Kinder ab dem 6. Lebensjahr empfohlen wird. Konkret wird geltend gemacht, unser Mandant verwende in rechtswidriger Weise den Warnhinweis, dass das Produkt aufgrund von verschluckbaren Kleinteilen und der damit einhergehenden Erstickungsgefahr nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet sei. Dieser Warnhinweis widerspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des angebotenen Spielzeugs. Zur Beseitigung der von der Abmahnenden behaupteten Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Konkret wird unserem Mandanten also vorgeworfen, nicht etwa einen Warnhinweis vergessen zu haben. Wettbewerbswidrig sei, dass er gewarnt habe, wo es nicht erforderlich sei.

Unsere Beurteilung 

Wir haben die uns übersandte Abmahnung eingehend überprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass kein (marktrelevanter) Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften seitens unseres Mandanten vorliegt.

  1. Kein Wettbewerbsverstoß: Zunächst liegt unserer Auffassung nach bereits kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Zwar ist das angebotene Klemmbaustein-Set, das ausschließlich aus verschluckbaren Teilen besteht, laut Verpackungshinweis erst für Kinder ab 6 Jahren geeignet. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Spielzeug auch jüngeren Kindern zur Verfügung gestellt wird, was im Übrigen auch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs widerspricht. Vor diesem Hintergrund verwendet auch der Hersteller des Produkts selbst auf seiner Website einen Warnhinweis, welcher dem von unserem Mandanten verwendeten Hinweis entspricht. 
  2. Keine Marktrelevanz: Ein etwaiger Wettbewerbsverstoß wäre zudem nicht marktrelevant, da ein solcher Warnhinweis eher zu einer Minimierung der Zahl potenzieller Kunden führt. Mitbewerber und auch Verbraucher werden somit nicht geschädigt.

Fehlende Berechtigung zur Abmahnung ("Unclean Hands") 

Darüber hinaus haben wir im Rahmen unserer Überprüfung des Sachverhalts festgestellt, dass auch die Como Sonderposten GmbH selbst Klemmbausteine anbietet, welche für Kinder, die mindestens 6 Jahre alt sind, empfohlen werden und diese Angebote mit einem dem abgemahnten Warnhinweis entsprechenden Warnhinweis inseriert hat! Die abmahnende COMO Sonderposten GmbH macht also genau das Gleiche, was sie unserem Mandanten per Abmahnung vorwirft! Deshalb ist die abmahnende COMO Sonderposten GmbH nicht zur Abmahnung des angeblichen Rechtsverstoßes berechtigt.

Den Spieß umgedreht

Vor diesem Hintergrund haben wir die Abmahnung für unseren Mandanten als unbegründet zurückgewiesen und von der Abmahnenden den Widerruf der behaupteten Forderungen verlangt. Da eine Reaktion der Gegenseite ausblieb, gehen wir nun im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die COMO Sonderposten GmbH vor. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.  

Wir unterstützen auch Sie!

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, nicht voreilig zu handeln. Nicht selten sind derartige Abmahnungen unwirksam und können zurückgewiesen werden. In diesem Fall kann Ihnen unter Umständen sogar ein Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten gegen den Abmahnenden zustehen. Dies lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer Überprüfung im Einzelfall.

Kontaktieren Sie uns gleich telefonisch oder per E-Mail!

Gerne überprüfen wir auch die Ihnen zugesandte Abmahnung und stehen Ihnen beratend zur Seite. Rufen Sie uns gleich an (Tel. 040/41 16 76 25) oder übersenden Sie uns das Schreiben per E-Mail an info@rieck-partner.de. Wir melden uns schnellstmöglich mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen und informieren Sie gerne über die weiteren Schritte sowie die voraussichtlichen Kosten.


(Autorin: Lisa Gierling. Lektorat Lars Rieck)

Foto(s): Midjourney (Prompt: Lars Rieck)

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