Abmahnung Culcha Candela „Move It“ German Top 100 Single Charts durch Bindhardt Fiedler Zerbe

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Erneut liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung eines Chartcontainers durch die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden vor. Die genannte Rechtsanwaltskanzlei mahnt im Auftrag Ihrer Mandantin Culcha Candela - Hanno Graf, Omar David, Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthias Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek - aktuell Urheberrechtsverstöße an Musikwerken, wie „Move It” und „Berlin City Girl” im Internet ab.

Dabei sind auch sogenannte Chartcontainer betroffen die die betreffenden Werke beinhalten.

In dem fünfseitigen Schreiben wird von einem Streitwert für den betreffenden Titel „Move It - Culcha Candela" von mindestens 6.000 Euro ausgegangen. Zudem wird von einem Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr gesprochen. Dem Schreiben ist dabei eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und als Anlage ein gerichtlicher Beschluss einer einstweiligen Anordnung gemäß § 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beigefügt.

Es wird ein Vergleichsbetrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Höhe von 350 Euro unter Abgabe der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Hilfe bei Abmahnung German TOP100 Single Charts

1. Unterlassungserklärung

Der beigefügte (Vorschlag) einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben, es gilt der Rat allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die beigefügte Erklärung enthält zu weit gefasste Bestimmungen in Bezug auf den Vergleichsbetrag, die für deren Wirksamkeit nicht abgegeben werden müssen. Zudem besteht die Gefahr weiterer Abmahnungen, die jedoch bei Abgabe einer modifizierten Erklärung ebenfalls vermieden werden können.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung räumt die im Schreiben angesprochene Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung aus und verhindert damit wirksam eine mögliche einstweilige gerichtliche Verfügung mit deren Kostenfolgen und Risiken.

2. geforderte Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzanspruch

Prüfen Sie die erwähnten Details zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, Dateiname und verwendete Tauschbörsensoftware.

Zusätzlich können die Anwaltskosten unter der Maßgabe des § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der die Kosten der Abmahnung auf maximal 100 Euro beschränkt, einer Prüfung unterzogen werden.

§ 97a UrhG Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

die vier Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit sind demnach:

  • erstmalige Abmahnung
  • einfach gelagerter Fall
  • unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Als erstes Gericht hat das Amtsgericht Frankfurt auch bei Filesharing eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 UrhG vorgenommen, jedoch bleibt dies bisher leider die Ausnahme (AG Frankfurt am  Main, Az.: 30 C 2353/09-75). Das Gericht ging insbesondere bei sogenannten Massenabmahnungen von einem einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a II UrhG aus. Auch das OLG Köln hat in einem neuerlichen Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall abermals deutlich gemacht, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG getroffen wurde, somit haben die Gerichte zumindest die Voraussetzungen der Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen.

Das Risiko weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber zu erhalten ist bei einem Chartcontainer mit 100 Musiktiteln besonders hoch und sollte von Anfang an vermindert werden. Gern stehe ich im Rahmen einer Beratung und auch eines Gegen- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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