Abmahnung d. Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Universum Film GmbH („The Hateful Eight“)

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Regelmäßig verfolgen die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer Urheberrechtsverletzungen auf sogenannten Filesharing-Portalen. Berichtet wird derzeit über eine urheberrechtliche Abmahnung bezüglich des Films „The Hateful Eight“.

Aktuell ist von einer Abmahnung im Auftrag der Universum Film GmbH zu lesen. Gerügt wird der Upload des neuen Western von Regisseur Quentin Tarantino.

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen illegalem Filesharings über den Internetanschluss sind standardisiert und enthalten den Vorwurf eines Verstoßes gegen §§ 16, 19a UrhG. Hierin sind das Verbot der Vervielfältigung sowie das Verbot öffentlichen Zugänglichmachens ohne Einwilligung des Rechteinhabers enthalten. Auch die Höhe des geforderten Betrages ist in den Abmahnungen vereinheitlicht. Für Schadens- und Aufwendungsersatz werden zusammen 815,00 EUR veranschlagt.

Unterlassungserklärung unterzeichnen oder modifizieren?

In einer Abmahnung bezüglich Filesharings werden Sie als Empfänger stets aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ein Vordruck einer solchen liegt der Abmahnung meist bei. Doch was genau ist eine Unterlassungserklärung überhaupt und welche Folgen hat die Unterzeichnung?

Wie der Name vermuten lässt, erklärt der Unterzeichner (also Sie als Abgemahnter) mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, dass er den ihm vorgeworfenen Verstoß in Zukunft nicht mehr begehen, sondern unterlassen werde. In der Unterlassungserklärung sind zudem Vertragsstrafen festgelegt, die der Abgemahnte bei wiederholtem Verstoß zu zahlen hat. Diese Vertragsstrafen betragen häufig einige tausend Euro. Gibt der Abgemahnte, keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, riskiert er eine Einstweilige Verfügung gegen sich, die wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Sind die Vorwürfe in der Abmahnung berechtigt, hat der Abmahner grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen den Abgemahnten. Dieser Anspruch reicht allerdings nur soweit, dass der Abgemahnte eine zufriedenstellende Abmahnung abgeben muss. Das heißt, die beigefügte Unterlassungserklärung darf in einigen Punkten geändert, also modifiziert werden.

Dies bietet sich häufig an, da die beigefügten Unterlassungserklärungen oft ganz Sinne des Abmahners mit weitreichenden Haftungsrisiken für den Abgemahnten formuliert sind. An dieser Stelle steht der Abgemahnte häufig vor dem nächsten Problem, da es als Nicht-Jurist nicht immer einfach ist, zu überblicken, welche Unterlassungserklärung mit welchem Inhalt den Anforderungen des Unterlassungsanspruch einerseits genügt und andererseits nicht zu unvorteilhaft ausfällt. Im Rahmen dessen raten wir von vorgefertigten Unterlassungserklärungen aus dem Internet ab, da diese teils von juristischen Laien verfasste wurden, teils auf ihren Einzelfall nicht zutreffend formuliert sind.

Gerade im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen sowie die lange Geltungsdauer einer Unterlassungserklärung, raten wir dringend dazu, einen Anwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet aufzusuchen und gemeinsam eine modifizierte Unterlassungserklärung auszuarbeiten.

Sollten Sie den Schadensersatzforderungen in der Abmahnung nachkommen?

Für die meisten Abgemahnten steht vor allem der geforderte Schadensersatz im Fokus und die Frage, ob der Betrag wirklich in dieser Höhe zu zahlen ist. Sollten Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben, gilt es für Sie nach Möglichkeit nichts an den Abmahner zu zahlen. Allerdings trifft Sie eine Auskunftspflicht darzulegen, dass Sie den Upload nicht getätigt haben. Aber selbst, wenn der Vorwurf des öffentlichen Zugänglichmachen der Filme oder Musiktitel zutrifft, heißt das noch nicht, dass Sie den Betrag in seiner vollen Höhe zahlen müssen. Vielmehr bietet sich häufig die Möglichkeit mithilfe eines Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts zu versuchen, einen niedrigeren Vergleichsbetrag auszuhandeln und Ihnen so Geld zu sparen.

Gerade aufgrund der Unsicherheiten, die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung einhergehen sowie der Verhandlung über die Schadensersatzsumme empfehlen wir an dieser Stelle nochmals: Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich professionellen Rechtsrat ein. Sie können hierfür gerne die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling kontaktieren. Wir vertreten bundesweit Abgemahnte auf dem Gebiet des Urheberrechts und besitzen die nötige Erfahrung im Umgang mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen, der Aushandlung von Vergleichsbeträgen und Ähnlichem. Wir arbeiten sehr serviceorientiert, die Belange unserer Mandaten stehen für uns immer an erster Stelle. Also zögern Sie nicht und schicken Sie uns einfach Ihre Abmahnung zu und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch. Wir helfen Ihnen gerne.

Kontakt:

Hämmerling · Von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft


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