Abmahnung Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights – „Dance Hits 2015“

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Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der DigiRights Administration GmbH vom 09.10.2015 bezüglich des Musikwerkes „Lost Frequencies – Are you with me“ u.a. auf „Dance Hits 2015“

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung des RA Daniel Sebastian wird ein Ermittlungsergebnis präsentiert, das ein öffentliches Zugänglichmachen folgender Musikwerke über eine BitTorrent-Tauschbörse dokumentieren soll:

„Lost Frequencies – Are you with me“

„Kygo ft. Conrad – Firestone“

„Hardwell ft. Harrison – Sally“

„3LAU & Nom De Strip ft. Estelle – The Night“

„Dimitri Vegas & Like Mike vs Fedde Le Grand – Tales Of Tomorrow“

„Armin van Buuren – Together (in a state of trance“

Die vorbenannten Werke sollen als Bestandteile einer Datei namens „Dance Hits 2015“ öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Bei der Datei namens „Dance Hits 2015“ handelt es sich um einen sogenannten Musiksampler, der noch weitere Musikwerke beinhaltet.

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 1. 600,00€ gefordert.

Verteidigung:

Die geltend gemachte Kostenforderung ist als deutlich überhöht einzustufen!

Unterzeichnen Sie auf keinen Fall ungeprüft die Unterlassungserklärung. Diese kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden, wodurch Sie sich sämtliche Einwendungen gegen den Vorwurf abschneiden würden.

Sollte nach einer Einzelfallprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt der Vorwurf nicht entkräftet werden können, ist zumindest eine Kostenreduzierung im Wege eines Vergleiches anzustreben.

Problematik – Musiksampler:

Die Gefahr von Folgeabmahnungen bei Erstabmahnungen, die beispielsweise einen Musiksampler betreffen ist enorm. So sind mir kaum Fälle bekannt, in denen keine Folgeabmahnung – sei es durch die erst abmahnende Kanzlei oder eine andere – ausgesprochen wird. Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber genau bekannt, welche Werke über seinen Anschluss durch einen Dritten oder möglicherweise ihn selbst zum Upload im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurden, so können abhängig von der Anzahl der Werke, vorbeugende Unterlassungserklärungen durchaus sinnvoll sein.

Die Folge einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht darin, dass die sog. Wiederholungsgefahr bereits im Voraus entfällt. Dadurch ist es den abmahnenden Kanzleien nicht mehr möglich, die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches geforderten meist sehr hohen Anwaltskosten zu fordern. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der sog. Lizenzschadensersatz weiter gefordert werden kann, soweit der Verstoß durch den Anschlussinhaber persönlich begangen wurde (sog. Täterhaftung im Gegensatz zur Störerhaftung hinsichtlich des Unterlassungsanspruches). Dieser ist jedoch regelmäßig geringer als die vorgenannten Anwaltskosten, so dass den abmahnenden Kanzleien hierdurch der Reiz zur Klage genommen wird, da solche Klagen aufgrund des geringen Streitwertes nicht lukrativ für die abmahnenden Großkanzleien erscheinen. 

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Daher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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