Abmahnung Dart Industries Inc., USA wegen Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „TUPPERWARE“

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Uns liegt ein aktuelles Abmahnschreiben der Dart Industries Inc., USA ausgesprochen durch die JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Köln betreffend des Kennzeichens „TUPPERWARE“ vor.


Im Rahmen des uns vorliegenden Abmahnschreibens, welches vom 14.04.2023 datiert, wird zunächst einleitend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechteinhaberin um die weltweit tätige und durchaus bekannte Herstellerin von Frischhalte- und Gefrierbehältern handelt. Die von der Rechteinhaberin vertriebenen Produkte werden unter der Marke „TUPPERWARE“ auf dem Markt angeboten. Insofern wird unter anderem auf die europäischen Marken und deutschen Markenregistrierungen zu Nr. 395 20 328 „TUPPERWARE“ sowie unter anderem auch auf die Unionsmarken-Nr.: 000 334 599 „TUPPERWARE“ sowie auf weitere registrierte Marken hingewiesen.


Gegenstand des uns vorliegenden Vorwurfs ist der Umstand, dass unsere Partei als Empfänger von Produkten der Marke „TUPPERWARE“ ausgewiesen war, welche aus der Türkei nach Deutschland geschickt worden sind.


Die Waren seien daher unter Verletzung des Markenrechtes in die EU eingeführt worden. Es sei insofern festgestellt worden, dass die entsprechenden Produkte nicht für den europäischen Markt bestimmt seien und daher nicht von der Rechteinhaberin mit Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien.


Aus diesem Grund handele es sich um sogenannte Grauimporte oder auch unzulässige Parallelimporte.


Welche Ansprüche werden geltend gemacht?


Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei dem geschilderten Vorwurf um eine Markenrechtsverletzung im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz, Artikel 9 Abs. 2 lit. a) Unionsmarkenverordnung handelt. Es werden insofern zunächst umfangreiche Unterlassungsansprüche geltend gemacht und darüber hinaus werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 200.000,00 € gefordert, was unter dem Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, zzgl. Umsatzsteuer einem Betrag in Höhe von 3.456,59 € entspricht. Schließlich werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach der Adressat der Abmahnung anzugeben habe, welche Herkunft und welcher Betriebsweg die angebotenen Produkte mit dem Kennzeichen „TUPPERWARE“ genommen haben.


Da sich die Ware noch bei dem Zoll befindet, soll auch ausdrücklich in die Vernichtung der gekennzeichneten Gegenstände eingewilligt werden.


Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich zu überprüfen, inwieweit der entsprechende Vorwurf in der Sache zutrifft. Handelt es sich hierbei wirklich um unzulässige Grauimporte? Kann unabhängig davon ein Fall der Markenerschöpfung vorliegen? Handelt der Empfänger tatsächlich im geschäftlichen Verkehr? Selbst wenn man hier zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Markenrechtsverletzung in Frage steht, ist es von entscheidender Bedeutung, nicht ungeprüft die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Hierbei sollte stets ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit herangezogen werden. Häufig lassen sich in markenrechtlichen Abmahnungen auch sehr gute außergerichtliche Vergleiche erzielen. Die Führung eines gerichtlichen Verfahrens macht nur in den wenigsten Fällen Sinn. Wir beraten unsere Mandanten in der überwiegenden Zahl dahin, dass wir die Angelegenheit für diese außergerichtlich klären.


Nicht zu unterschätzen ist bei Nichteinhaltung der Frist oder der Begehung von Fehlern das potentielle Kostenrisiko, was bei derartigen Abmahnungen besteht. So bestünde bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 € ein potentielles Kostenrisiko in der ersten Instanz von 19.013,66 €. Fehler an dieser Stelle können daher häufig sehr kostenträchtig werden.


Vielfach werden wir in unserer täglichen Beratung gefragt, warum die Gegenstandswerte gerade in markenrechtlichen Abmahnungen so derart hoch sind. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstandswerte letztendlich durch die Rechtsprechung abstrakt vorgegeben werden. So vertritt der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass selbst bei völlig unbekannten, gar nicht verwendeten Marken ein Gegenstandswert von mindestens 50.000,00 € nicht zu beanstanden ist.


Sollten auch Sie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen an, dass wir Ihren Fall zunächst unverbindlich einmal einschätzen. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter der Telefonnummer 02307/17062 an. Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen können. Wir beraten und vertreten täglich in markenrechtlichen Angelegenheiten und sind insbesondere auf das Markenrecht als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hochspezialisiert und erfahren.


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