Abmahnung der BMW AG durch Klaka Rechtsanwälte – Marke „M“

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Aktuell wurden wir erneut in Bezug auf eine Abmahnung der BMW AG, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Klakla, beauftragt. Diesmal ist Gegenstand der Abmahnung die angebliche Verletzung der Marken „M“ der BMW AG. Die Klakla Rechtsanwälte verweisen im Rahmen der Abmahnung auf die Marken

Die Wort-/ Bildmarke Marke DE 02025560 genießt u. a. Schutz für „Fahrzeuge“

Die Wortmarke DE 30201330068459, welche erst im Jahre 2013 beim DPMA registriert wurde, genießt Schutz für Automobile und deren Teile.

Die Rechtsanwälte KLAKA fordern im Namen der BMW AG von unserer Mandantschaft die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 400.000 € sowie Auskunft hinsichtlich Art und Umfang der Nutzung des Zeichens „M“.

Bei derart kurzen Wortbestandteilen stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Frage, ob die Nutzung des Buchstabens „M“ in dem jeweiligen Fall tatsächlich eine Markenverletzung zu Lasten der BMW AG darstellt. Vorab muss darauf hingewiesen werden, dass im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz gilt. Insoweit gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Die vor Markenanmeldung stattgefundene Benutzungsaufnahme des Zeichens M – etwa im Rahmen eines Unternehmenskennzeichens (Firma) – könnte daher bereits einer Markenverletzung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Wortmarke „M“, welche erst im Jahre 2013 den Weg in die Register gefunden hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Markenverletzung Verwechslungsgefahr voraussetzt, wenn die Marke nicht identisch – z. B. im Rahmen eines Firmennamens, verbunden mit weiteren Zusätzen, verwendet wurde. Der Verwechslungsgefahr erfordert dabei, dass nicht nur Zeichenähnlichkeit, sondern auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit gegeben sind. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Bei Abmahnung: Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Sie haben eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail.

Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung wegen angeblicher Designverletzung folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.
  • Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden, aber bereits gelöschten, Angebotes im „Google-Cache“ bereits als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist ein erfahrener / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Fachanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. Ihr Ansprechpartner im Bereich des Markenrechts.



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