Abmahnung der Burberry Limited durch die CBH Rechtsanwälte

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Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte CBH aus Hamburg vor, welche im Namen der Firma Burberry Markenrechtsverstöße geltend macht.

Der Vorwurf

Unsere Mandantschaft wird von der Firma Burberry vorgeworfen, einen Onlineshop zu betreiben und dort Artikel mit dem bekannten Burberry-Karo-Muster (sog. „Burberry-Check“) zu vertreiben. Durch das Angebot und den Vertrieb der Produkte würde unsere Mandantschaft die Markenrechte der Firma Burberry verletzen. Das Muster sei ein als Unionsmarke geschütztes und bekanntes Kennzeichen, welches nicht ohne Lizenzierung genutzt werden dürfe. Zudem sei das Angebot mit dem Namen „Burberry“ entsprechend beworben worden. Auch dies sei ein Verstoß gegen die eingetragene Wortmarke „Burberry“. 

Zudem sei durch das Angebot und den Vertrieb der beanstandeten Produkte der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV gegeben. Insofern seien das Image und die hohe Wertschätzung der Marke Burberry ausgenutzt worden. 

Die Forderung

Die CBH Rechtsanwälte verlangen in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung an die Firma Burberry Limited. Darin soll sich unsere Mandantschaft dazu verpflichten, künftig keine Artikel mehr anzubieten oder zu bewerben und darin das Kennzeichen „Burberry“ oder das bekannte Burberry-Karo-Muster zu verwenden. Wird dagegen verstoßen, droht eine Vertragsstrafe. 

Zudem soll Auskunft darüber erteilt werden, von wo die verkauften Artikel bezogen oder hergestellt worden und an wen bzw. in welcher Menge diese verkauft wurden. 

Weiterhin wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gefordert, welche der Firma Burberry durch die Einschaltung der CBH Rechtsanwälte entstanden sein. Die Forderung berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 150.000,00 € und beläuft sich auf 2.743,43 €.

Rechtliche Einschätzung

Werden Waren gewerblich im Internet angeboten, dürfen diese keine älteren Kennzeichenrechte verletzen (Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV bzw. § 14 MarkenG). Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn Konkurrenten dasselbe Markenzeichen oder ein „zum Verwechseln“ ähnliches Zeichen für ihre Zwecke verwenden und damit die Unterscheidungskraft der Marke aushöhlen. Die Verwechslungsgefahr liegt also immer dann vor, wenn potenzielle Kunden oder Verbraucher Gefahr laufen, die von der Konkurrenz verwendete Marke mit der geschützten Marke zu verwechseln. Ob dies der Fall ist, kann nie pauschal beantwortet werden und ist im Einzelfall zu prüfen. 

Bekannte Marken haben es aber einfacher, da es dort keine Voraussetzung ist, dass Verwechslungsgefahr vorliegt. Es genügt dann schon, wenn die Unterscheidungskraft der bekannten Marke verletzt ist. 

Ob eine letztlich bekannte Marke vorliegt, muss allerdings derjenige nachweisen, der sich auf die Bekanntheit beruft. 

Was tun?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Firma Burberry durch die CBH Rechtsanwälte erhalten haben, gilt es Ruhe zu bewahren. Keinesfalls sollten die aufgerufenen Forderungen schlichtweg erfüllt werden. Bereits die in der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet Sie viel weitreichender, als Sie es müssten. Zudem muss im Einzelfall zunächst erst einmal geprüft werden, ob überhaupt ein Markenrechtsverstoß vorliegt. Die Sache ist im Regelfall keineswegs so klar, wie es in der Abmahnung dargestellt wird. Die Verwechslungsgefahr muss anhand einer Vielzahl von Kriterien begründet werden. Auch eine bekannte Marke muss erst nachgewiesen werden. Wir raten daher dazu, die Angelegenheit durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und hier keine überstürzten Entscheidungen zu treffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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