Abmahnung der Elara GmbH durch VON HAVE FEY vom 11.01.2024 wegen Markenrechtsverletzung

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Die Elara GmbH, vertreten durch die Kanzlei VON HAV FEY, hat eine markenrechtliche Abmahnung gegen unsere Partei ausgesprochen, mit dem Vorwurf, das geschützte Kennzeichen „elara“ unrechtmäßig in einem Onlineshop für ein nicht zugehöriges Produkt verwendet zu haben. Neben der Unterlassungserklärung werden Kosten von 2.171,50 € auf Basis eines Gegenstandswertes von 100.000,00 € und Auskunftsansprüche gefordert. Ferner wird ein Schadenersatz verlangt. Es gilt, die Sachlage genau zu prüfen, da Markenrechtsverletzungen individuell zu bewerten sind. Ruhe bewahren, Fristen einhalten, keinen direkten Kontakt zum Gegner suchen und die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben, sind wichtige erste Schritte. Rechtsanwalt Jan B. Heidicker, spezialisiert auf Markenrecht und erfahren im Umgang mit Fällen gegen die Elara GmbH, bietet bundesweit Unterstützung und eine kostenlose Ersteinschätzung an. Kontakt kann per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder telefonisch aufgenommen werden.

Uns wurde erneut  ein aktuelles markenrechtliches Abmahnschreiben der Elara GmbH vorgelegt. Das Schreiben datiert vom 11.01.2024. Die Elara GmbH lässt sich hierbei von der Kanzlei VON HAV FEY vertreten, wobei die frühere Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei nach unseren Informationen durch die Kanzlei CBH erfolgte.


Gegenstand der markenrechtlichen Abmahnung ist hierbei der Vorwurf an unsere Partei, dass diese das zu Gunsten der Elara GmbH geschützte Kennzeichen „elara“ zur DE-Marke 30 2012 061 998 genutzt habe. Neben der Marke „elara“ verfügt die Rechteinhaberin auch über eine Marke mit dem Namen „Chunkyrayan“. Unsere Partei soll hierbei das Kennzeichen „elara“ im Rahmen ihres Onlineshops bei der näheren Produktbeschreibung verwendet haben, obwohl es sich bei dem angebotenen Modestück nicht um ein Produkt aus dem Hause der Elara GmbH handelt.


Was wird von dem Abgemahnten gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welches vorformuliert dem Abmahnschreiben beiliegt. Daneben werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 €, mithin ein Zahlbetrag in Höhe von 2.171,50 €, verlangt.


Schließlich werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach der Abmahnadressat unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen hat über Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten, sämtlicher gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie die Mengen der erhaltenen und/oder bestellten Waren. Auch werden Informationen zu den Ein- und Verkaufspreisen sowie zu dem erzielten Gesamtumsatz und zum Gewinn erwartet.


Ferner wird auch grundsätzlich die Zahlung eines Schadenersatzbetrages verlangt, in dem in der strafbewehrten Unterlassungserklärung vorformuliert ist, dass sich der Abgemahnte dazu verpflichten soll, alle Schäden zu ersetzen, die durch die beanstandete Handlung entstanden sind oder noch entstehen werden.


Wie ist mit diesem Abmahnschreiben umzugehen? 


Zunächst ist natürlich zu prüfen, inwieweit der erhobene Vorwurf zutrifft. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt oder nicht, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Wenngleich der Laie häufig der Ansicht sein mag, dass sich die Fälle doch ähneln, kommt es gerade im Markenrecht auf zahlreiche Details und die Kenntnis der diffizilen Rechtsprechung an. Ob eine Markenrechtsverletzung gegeben ist oder nicht, wird Ihnen ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz häufig genau, in vielen Fällen jedoch auch zumindest tendenziell beantworten können.


Bitte beachten Sie für den Erhalt einer Abmahnung folgende Grundregeln:


  • Ruhe bewahren
  • Fristen einhalten
  • Keine Kontaktaufnahme mit dem Gegner
  • Keine ungeprüfte Abgabe der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung


Wie können wir Ihnen helfen?


Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist u. a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Wir haben bereits im Übrigen des Öfteren gegen die Elara GmbH in den letzten Monaten Fälle und Mandanten vertreten. Für den Fall des Erhaltes einer Abmahnung stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben gerne vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir melden uns bei Ihnen im Regelfall noch am gleichen Tage zurück. Alternativ rufen Sie uns gerne auch unter 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir Ihnen rechtssicher weiterhelfen können.

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