Abmahnung der IBUS IP GmbH durch ADVANT Beiten wegen Markenrechtsverletzung

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Aktuell wurde uns ein markenrechtliches Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH durch die Rechtsanwälte ADVANT Beiten aus München vorgelegt. Das Abmahnschreiben datiert auf den 15.01.2024.


Anspruchsteller und Rechteinhaber ist in diesem Schreiben die INBUS IP GmbH, die über die deutsche Wortmarke „INBUS“ unter der Registrierungsnummer DE 477514 verfügt. Die Marke ist hierbei eingetragen für Kleineisenwaren, insbesondere Schrauben und Muttern.


Wir hatten bereits in der Vergangenheit Abmahnungen  dieser Art in unserem Hause vorliegen. Immer wieder wundern sich hierbei die von uns beratenden oder sodann auch vertretenden Mandanten, dass es sich bei der Wortmarke „INBUS“ tatsächlich um eine eingetragene Marke handelt. Der Begriff „INBUS“ wird hierbei von vielen Leuten als Gattungsbegriff verwendet. Letztendlich handelt es sich um den berühmten „Innenkantschlüssel“, der jedoch von vielen Nutzern – unbewusst – mit der konkreten Markenbezeichnung verwendet wird.


In der uns vorliegenden Abmahnung wird hierbei gerügt, dass unsere Mandantschaft tatsächlich einen Innenkantschlüssel im Rahmen ihres Onlineshops unter der Bezeichnung „INBUS“ respektive „Inbusschlüssel“ angeboten hat. Vor dem Hintergrund der eingetragenen Marke und der Gesamtkonstellation kann natürlich in diesen Fällen eine Markenrechtsverletzung keinesfalls ausgeschlossen werden.


Es bietet sich bei Fällen der vorliegenden Art einerseits an – soweit die Abmahnung nach Ansicht eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutzes berechtigt erscheint – eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese können wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei natürlich abfassen. In diesem Fall übernehmen wir auch die komplette weitere Korrespondenz mit der Kanzlei.


Neben der eigentlichen Bearbeitung der Abmahnung ist es in diesem Fällen von entscheidender Bedeutung, dass auch sichergestellt wird, dass nach Abgabe der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung keinerlei Zuwiderhandlungen stattfinden. Auch hierzu beraten wir Sie umfangreich. Gerade bei Angeboten im Internet ist die Gefahr einer Zuwiderhandlung in diesen Konstellationen nicht zu unterschätzen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Angebote konkret aus dem Onlineshop, eBay, Amazon etc. herausgenommen werden. Gerade bei Amazon besteht natürlich eine enorme Gefahr, da es dort bekanntlich Situationen und Konstellationen gibt, bei dem man durchaus gar keinen Einfluss auf die eigene Angebotsbeschreibung hat.


Was können wir für Sie tun?


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls an. Dazu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und dürfen Ihnen mitteilen, dass wir bundesweit gegen markenrechtliche sowie weitere dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörigen Abmahnungen vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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