Abmahnung der Kanzlei Fareds i.A.v. John Stagliano, Inc. Dba Ea Productions/Evil Angel „Anal Sweetness”

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Uns wurde am 18.04.2013 eine Abmahnung vorgelegt, die im Auftrag von John Stagliano, Inc. Dba Ea Productions/Evil Angel durch die Kanzlei Fareds ausgesprochen wurde.

Die Abmahnung ist datiert vom 12.04.2013.

Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Erotikfilmwerk: „Anal Sweetnes", an dem die oben genannte Firma die Rechte innehaben soll.

Ausdrücklich heißt es in der Abmahnung, dass es sich um ein Werk der „Erwachsenenunterhaltung" handelt. Die Kanzlei mahnt erst seit kurzer Zeit auch Erotikfilmwerke ab.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 600,00 € gefordert.

Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß in rechtlicher Hinsicht zutrifft. Hierbei gibt es vielerlei Konstellationen zu unterscheiden.

Wichtig ist zunächst, dass Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich nicht einschüchtern lassen.

Auch sollte der Gang zum Anwalt nicht dadurch gescheut werden, weil es sich bei der vorgeworfenen Rechtsverletzung um das illegale Angebot eines Erotikfilmes handelt. Die abmahnenden Kanzleien sind sich dieses Umstandes bewusst.

Erfahrene und im Bereich des Filesharings tätige Kollegen begegnen dieser Problematik täglich mit der erforderlichen Professionalität sowie der von Gesetzeswegen geforderten Diskretion.

So ist zu vermuten, dass Schadensersatzbeträge, welche aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einem pornografischen Filmwerk geleistet werden sollen, weitaus häufiger aus Gründen der Scham geleistet werden, als Beträge, die beispielsweise für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Musikstück gefordert werden.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden. Diesbezüglich bedarf es selbstverständlich der Beratung im Einzelfall.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
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  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!


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