Abmahnung der Kanzlei KLAKA für die BMW AG wegen "M3-Look" erhalten? Wir beraten Sie

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Uns wurde eine markenrechtliche Abmahnung der Münchener Kanzlei KLAKA zur Prüfung vorgelegt. Darin tritt die abmahnende Kanzlei für die Bayerische Motoren Werke AG (BMW AG) auf. Was hat es mit der Abmahnung auf sich und wie sollte man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat? Gerne helfen wir Ihnen und beraten Sie, wenn sie von vergleichbaren Abmahnschreiben betroffen sind.

Markenrechtliche Abmahnung wegen Nutzung der Bezeichnungen "M3-Look" und "BMW"

Gegenstand der Vorwürfe ist die Verwendung der Begriffe "M3-Look" und "BMW" in Kaufangeboten der abgemahnten Partei für Autoteile. Hierin liege, so die abmahnende Kanzlei, eine Verletzung von Rechten an den Unions-Wortmarken "M3" und "BMW". So heisst is in der Abmahnung:

"Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Marken unserer Mandantin
wie „M" oder „M3" nicht in Kombination mit Begriffen wie „Style", „Look", „Optik" oder „Stil" in Produktbezeichnungen verwendet werden."

Durch die Verwendung der beanstandeten Begriffe liege, so die KLAKA Rechtsanwälte, sowohl eine Verwechslungsgefahr als auch eine Rufausbeutung bzw. Trittbrettfahrerei vor.

Was wird in der Abmahnung verlangt?

Zum einen wird neben der unverzüglichen Einstellung der vorgeworfenenen Verletzungshandlungen in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zudem wird (zur Vorbereitung möglicher Schadensersatzsnsprüche) eine umfassende Auskunftserteilung verlangt. Zudem fordern die abmahnenden Rechtsanwälte bereits den Ersatz von Abmahnkosten. Bei der Berechnung dieser Abmahnkosten wird dort eine 1,5 Geschäftsgbühr und ein Gegenstandswert von 500.000,00 € zu Grunde gelegt.  Allein die geforderten Abmahnkosten belaufen sich dort daher auf 6.340.92 €. Nicht eingerechnet ist ein gegebenenfalls noch zu fordernder Schadensersatz. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine feste Vertragsstrafe in Fällen künftiger Verstöße von jeweils 20.000,00 € vor.


Rechtliche Bewertung / Geeignete Reaktion

Bei markenrechtlichen Abmahnungen handelt es sich um Fälle mit einem hohen Kostenrisiko. Sowohl das Ignorieren einer solchen Abmahnung als auch das unüberlegte, vorschnelle Eingehen auf die gegnerischen Forderungen kann schnell zu weitaus höheren Kosten führen. 

Zunächst wäre bereits zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe tatsächlich überhaupt zutreffen. Doch selbst wenn eine Verletzung von Markenrechten vorläge, dann stellt sich dennoch die Frage, ob die Forderungen jeweils zu Recht erhoben werden.

Schon im vorliegenden Fall ist die mitgesendete Unterlassungserklärung aus unserer Sicht einseitig zum Vorteil der Abmahner formuliert. Sie ließe sich erheblich zurückhaltender fassen. Auch wäre zu prüfen, ob die geltend gemachten Abmahnkosten nicht bereits deutlich überzogen sind. Vielleicht gibt es auch noch Dritte (Lieferanten etc.) die eine Mitschuld an einer möglichen Rechtsverletzung haben und die man bei der Frage einer Haftung mit ins Boot holen könnte?

All diese Punkte sollten mit einem auf geistiges Eigentum spezialisierten Rechtsanwalt beraten werden, um die Risiken möglichst gering zu halten und ein bestmögliche Beendigung der Auseinandersetzung zu erreichen. Beachten Sie aber hierbei die kurzen Fristen von regelmäßig nur wenigen Tagen. Zögern Sie also nicht, möglichst schnell einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um die knappe Zeit effektiv zu nutzen. 

Als Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht liegt ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit darin, Mandanten gegen Abmahnungen (z. B. im Marken- und Urheberrecht) zu verteidigen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).  



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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