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Abmahnung der Kanzlei Schroeder im Auftrag der MissionDirect Trading Limited & Co. KG

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Wir vertreten aktuell einen Mandanten, der von der Anwaltskanzlei Schroeder im Auftrag der MissionDirect Trading Limited & Co. KG abgemahnt wurde. In der Abmahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen, auf Ebay im gewerblichen Umfang Produkte zu verkaufen, aber als privater Verkäufer aufzutreten.

Angesichts des Umfangs der Verkaufstätigkeit unseres Mandanten liege bereits eine gewerbliche Verkaufstätigkeit vor. Dazu passe nicht, dass unser Mandant auf Ebay als privater Verkäufer angemeldet sei und auftrete. Durch das unkorrekte Auftreten verletze unser Mandant wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 3 UWG). Von unserem Mandanten wird verlangt, dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt und sich darin dazu verpflichtet, in Zukunft nicht mehr als privater Verkäufer aufzutreten, wenn tatsächlich bereits gewerbliches Handeln vorliege. Außerdem soll unser Mandant die Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € erstatten.

Ab wann liegt kein privates Handeln mehr vor?

Diese einfache Frage kann leider nicht einfach und pauschal beantwortet werden. Das hängt damit zusammen, dass die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt hat, die in eine vorzunehmende Gesamtbewertung einfließen müssen. Es gibt schlichtweg keine pauschale Grenze, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen kann. In die Gesamtbeurteilung fließen unter anderem ein: 

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Zudem existieren verschiedene Urteile verschiedener deutscher Gerichte, die anhand von unterschiedlichen Standpunkten eine Einstufung als gewerbliche Verkaufstätigkeit vorgenommen haben. So urteilte bspw. das Landgericht Berlin, dass beim Angebot von 230 Artikeln innerhalb von 5 Monaten gewerbliches Handeln vorliege. Das OLG Hamburg nahm dies an, wenn hauptsächlich gleichartige Artikel verkauft wurden. 

Aufgrund der vielen zu berücksichtigenden Kriterien dürfte die Einstufung der Verkaufstätigkeit durch einen juristischen Laien kaum möglich sein. Nach Erhalt einer Abmahnung, die im wesentlichen auf dem Vorwurf der gewerblichen Verkaufstätigkeit beruht, sollten Sie daher unverzüglich einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen. Dieser sollte Ihre Abmahnung rechtlich überprüfen. Nur wenn tatsächlich gewerbliches Handeln bei Ihnen vorlag, dürfte sich die Abmahnung im Wesentlichen als berechtigt erweisen.  

Wurden Sie abgemahnt und wird Ihnen gewerbliches Handeln vorgeworfen?

Dann sollten Sie sich unser Ratgebervideo ansehen. In diesem erklärt Ihnen Jan B. Heidicker (Fachanwalt u.a. für gewerblichen Rechtsschutz), worauf Sie jetzt achten sollten.

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer persönlichen Abmahnung, senden Sie uns diese einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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