Abmahnung der Kanzlei von appen jens legal i. A. d. HSV Fußball AG wg. Markenverletzung

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Wie bereits mehrfach von uns berichtet, mahnt die von appen jens legal Rechtsanwaltskanzlei regelmäßig markenrechtliche Verstöße im Auftrag verschiedener Bundesligavereine ab. Exemplarisch hierfür stehen Abmahnungen im Auftrag der Vereine Dynamo Dresden, 1. FC. Nürnberg und HSV:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mehrere-abmahungen-der-kanzlei-von-appen-jens-legal-erhalten-dynamo-dresdenfc-nuernberghsv_157225.html

Aktuell wenden sich die Rechtsanwälte der Kanzlei von appen jens legal im Auftrag der HSV Fußball AG gegen einen unter einem Privatkonto angemeldeten Verkäufer, der Fanclub-Aufnäher auf der Plattform eBay.de anbietet. Der Vorwurf der Markenverletzung soll sich aus der Verwendung der Bezeichnung „HSV“ in der Artikel Überschrift ergeben. Weiter anzumerken ist dabei, dass neben dem „HSV“ auch weitere Vereine der 1. und 2. Bundesliga in der Überschrift benannt sind

Die HSV Fußball AG ist Inhaberin der Wortmarke „HSV“, die unter der Nr. 30613597 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Eine Verwendung der Wortmarke „HSV“ im Geschäftsverkehr ist gem. § 14 Abs. 2 MarkenG nur mit entsprechender Zustimmung der HSV Fußball AG als Wortmarkeninhaberin zulässig. Wegen eines Verstoßes gegen diese Regelung machen die Rechtsanwälte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG gegenüber dem Anbieter geltend.

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 € aufgefordert. Diese Kosten ergeben sich aus dem Streitwert von 50.000 €, den die Rechtsanwälte für den Unterlassungsanspruch ansetzten. 

Wie ist gegen eine markenrechtliche Abmahnung vorzugehen?

Wie im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung vorzugehen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob eine markenrechtliche Verletzung tatsächlich vorliegt. Hierfür muss zunächst die Grundvoraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr gem. § 14 MarkenG gegeben sein. Sollte die Tätigkeit rein private Handlungen umfassen, so liegt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor. Dies ist nach Art und Umfang der konkreten Tätigkeit im Einzelfall zu bestimmen. Im vorliegenden Fall bietet der Anbieter die Aufnäher über einen privaten eBay-Account an. Es bedarf einer näheren Überprüfung, ob der Anbieter hier rein private Handlungen vornimmt, oder doch nach Art und Umfang seiner Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr tätig wird.

Ferner muss ein markenmäßiger Gebrauch erfolgt sein. Ob vorliegend ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt, ist fraglich. 

Bei der Prüfung dieser und weiterer Voraussetzungen ist die Heranziehung einer anwaltlichen Unterstützung empfehlenswert. Sie sollten zudem stets bedenken, dass eine Abmahnung ernsthafte und insbesondere kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen kann. Reagieren Sie daher möglichst schnell und noch vor Ablauf der gesetzten Frist! 

Gerne helfen wir auch Ihnen mit Ihrer markenrechtlichen Abmahnung und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular auf anwalt.de oder per E-Mail mit der Angabe einer Rückrufnummer. Oder rufen Sie uns einfach und schnell persönlich an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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