Abmahnung der MAXXmarketing GmbH durch Kanzlei Hild & Kollegen (Kanzlei.biz)

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Uns liegt eine Abmahnung der MAXXmarketing GmbH vor, die durch die Kanzlei Hild & Kollegen wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten vorwerfen lässt.

Bei der MAXXmarketing GmbH handelt es sich nach eigenen Aussagen um eine Internetagentur, die die Erstellung, Vermarktung und Betreuung von Webseiten anbietet. Die Abmahnung richtet sich an eine Agentur, die vornehmlich mobile Applikationen entwickelt.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer unlauteren Werbung. Neben anderen Schlagworten fand sich auch die Abkürzung „DSGVO“ in einer Überschrift wieder. Nach Ansicht der MAXXmarketing GmbH wurde damit die Erbringung von Rechtsdienstleistungen angeboten. Somit sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz), eine Marktverhaltensregel, zu beklagen. Denn gem. § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (nur) erlaubt, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

An der Unzulässigkeit des Angebots ändere sich auch dann nichts, wenn die datenschutzrechtliche Beratung sowie die Erstellung entsprechender Rechtstexte tatsächlich von einem Rechtsanwalt erbracht werden würden. In diesem Kontext wird auf die Entscheidung „Finanz-Sanierung“ des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06, hingewiesen und hierzu ausgeführt.

Forderungen der MAXXmarketing GmbH durch Hild & Kollegen

Die MAXXmarketing GmbH lässt von dem abgemahnten Unternehmer fordern:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR

Das Unterlassungsversprechen sollte allenfalls modifiziert abgegeben werden. Ob überhaupt Unterlassung versprochen werden soll, ist Tatfrage und abhängig von dem konkreten Sachverhalt, den nur ein versierter (Fach-) Anwalt mit der erforderlichen Sicherheit einschätzen kann.

Auch diese Abmahnung zeigt, dass die Gründe für eine Abmahnung vielfältig sind und der Unternehmer nicht bereits dann sicher ist, wenn er alle Pflichtangaben (an der richtigen Stelle und auf die richtige Art und Weise) vorhält. Vielmehr kann bspw. theoretisch jede Aussage einer Artikelbeschreibung als irreführend mit einer Abmahnung verfolgt werden.

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