Abmahnung der MO Streetwear GmbH durch die Rechtsanwälte VON HAVE FEY wegen der Marke „MO“ vom 18.01.2024

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Eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei VON HAVE FEY im Auftrag der MO Streetwear GmbH wurde uns in dieser Woche vorgelegt. Die Abmahnung datiert vom 18.01.2024. Es handelt sich hierbei um die erste Abmahnung der MO Streetwear GmbH, die uns durch die Rechtsanwälte VON HAVE FEY vorgelegt wurde. Wir haben bereits in der Vergangenheit zahlreiche markenrechtliche Abmahnungen außergerichtlich gegen die MO Streetwear GmbH vertreten.


Gegenstand des Vorwurfs ist in der uns vorliegenden Abmahnung, dass die Bezeichnung „MO“, für welche die MO Streetwear GmbH markenrechtlichen Schutz genießt, im Rahmen eines Angebotes auf eBay verletzt wurde.


Gegenstand hierbei ist ein angebotenes Kleidungsstück, welches im Etikett die Bezeichnung „jumo“ trägt.


Unserer Partei wird im Rahmen des Abmahnschreibens vorgeworfen, dass diese nicht, wie sie vorgebe, privat handele, sondern gewerbliches Handeln, und zwar aufgrund der Anzahl der Verkäufe, Bewertungen sowie vorgehaltenen aktuellen Artikeln, vorliege.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der sich unsere Mandantin dazu verpflichten soll, keinerlei Bekleidung in Zukunft unter dem Zeichen „MO“ anzubieten.


Ferner werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 25.000,0 € zzgl. Umsatzsteuer und Testkaufkosten gefordert.


Schließlich werden auch Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass markenrechtliche Abmahnungen stets ernst zu nehmen sind. Dies gilt einerseits vor dem Hintergrund, dass gerade markenrechtliche Abmahnungen sich durch hohe Streitwerte auszeichnen. Damit geht einher ein hohes Kostenrisiko für den Betroffenen einer solchen Abmahnung.


Aus diesem Grund sollten unbedingt die gesetzten Fristen eingehalten werden.


Des Weiteren raten wir an, dass Sie sich an einen Spezialisten im Markenrecht wenden. Dieser wird Ihnen mitteilen, können, inwieweit der erhobene Vorwurf zutrifft oder nicht. Vielfach sind hierbei jedoch auch Fälle denkbar, in denen sich die Frage des Vorliegens der Markenrechtsverletzung nicht genau beantworten lässt. Jedoch stehen auch in solchen Fällen Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung zur Verfügung. Wichtig ist, dass Sie sich als Betroffener auf keinerlei Experimente einlassen.


So werden uns immer wieder Fälle vorgelegt, in denen Betroffene vermeintlich selber gehandelt haben. Uns sind auch durchaus zahlreiche Fälle bekannt, in denen zunächst Rechtsanwaltskollegen beraten haben, die mit der Materie des Markenrechtes nicht vertraut sind. Gerade in diesen Fällen kann es sehr schnell zu unnötigen Gerichtsverfahren kommen, die es im Regelfall auch bei dem Erhalt einer Abmahnung stets zu vermeiden gilt. Wir versuchen grundsätzlich bei allen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und für Sie eine außergerichtlich kostengünstige und schnelle Lösung herbeizuführen.


Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Sie senden uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit und kennen Ihre Gegner häufig in den vorliegenden Konstellationen sehr genau.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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