Abmahnung der Samsung Electronics GmbH wegen Markenrechtsverletzung - ich berate auch Sie

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Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal (siehe hier) eine Abmahnung der NOTOS Rechtsanwälte für die Samsung Electronic GmbH wegen Verletzung der Marke „Samsung“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


Samsung ist einer der Marktführer bei Smartphone und bietet nicht nur Smartphones an, sondern auch Zubehör- und Ersatzteile für Handys und Smartphones. Die Marke „Samsung“ ist durch eine Vielzahl von Markenregistrierungen geschützt.

Samsung nimmt gezielt Marktüberprüfungen vor, unter anderem in Form von Testkäufen, wenn im Internet Samsung-Produkte angeboten werden, die mit „Samsung“ gekennzeichnet sind.

Gerade bei Samsung-Produkten werden, so unser Eindruck, häufig Fälschungen angeboten. Zum Teil gibt es „so gut gemachte“ Fälschungen, die selbst für erfahrene Händler kaum zu erkennen sind.

Die Beweislast, d.h. die Verpflichtung nachzuweisen, dass es sich um echte Samsung-Produkte handelt, liegt im Übrigen beim Abgemahnten.

Wichtig in diesem Zusammenhang:

Ein Import von Produkten, die auf dem Produkt selbst oder der Verpackung mit „Samsung“ gekennzeichnet sind von außerhalb der Europäischen Union (z.B. aus China) ist immer eine Markenrechtsverletzung. Dies würde selbst dann gelten, wenn von außerhalb der EU echte Samsung-Produkte importiert werden. Man spricht hier von sogenannten Parallelimporten. In der Praxis handelt es sich jedoch häufig schlichtweg um Fälschungen.

Wichtig auch: Kompatible Produkte richtig bewerben:



Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 


Zunächst sollte überprüft werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist weitreichend und sollte in dieser Form, wenn überhaupt, nur in einer modifizierten Form abgegeben werden.


Gleichzeitig werden in der Abmahnung, wie auch in der Unterlassungsverpflichtungserklärung umfangreich Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie Rückrufansprüche.


Da es sich bei „Samsung“ um eine bekannte Marke handelt, werden Abmahnkosten nach einem Streitwert von 250.000,00 Euro geltend gemacht.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte NOTOS für die Samsung Electronics GmbH erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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